Rz. 378
[Familienstand → Zeile 18]
Die Angaben zum Familienstand, zur Scheidung und zum dauernden Getrenntleben werden für die Entscheidung über die Veranlagungsart und den anzuwendenden Steuertarif benötigt.
Rz. 379
Einzelveranlagung
Grundsätzlich ist jeder Steuerpflichtige durch eine Einzelveranlagung zur ESt zu veranlagen (§ 25 EStG).
Für die Berechnung der tariflichen ESt ist der Grundtarif gem. § 32a Abs. 1 EStG anzuwenden. Dabei bleibt im Jahr 2023 ein z. v. E. bis zu 10.908 EUR (Grundfreibetrag) steuerfrei. Für den übersteigenden Teil des z. v. E. beginnt der Steuersatz mit ca. 15 % (Grenzsteuersatz) und erhöht sich für jeden weiteren Teil des z. v. E. stetig bis auf 42 %. Dieser vorläufige Höchststeuersatz ist bei einem z. v. E. von 62.809 EUR erreicht. Für den Teil des z. v. E., der den Betrag von 277.825 EUR übersteigt, erhöht sich der Steuersatz nochmals auf 45 %.
Einzelveranlagung und Grundtarif bei Alleinerziehenden
Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif ist nicht gleichheitswidrig (BFH, Urteil v. 29.9.2016, III R 62/13, BFH/NV 2017 S. 348). Eine dagegen eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss v. 18.9.2019, 2 BvR 221/17).
[Veranlagung von Ehegatten → Zeile 19]
Rz. 380
Es sind folgende Veranlagungsmöglichkeiten für Ehegatten vorgesehen:
- Einzelveranlagung (für Ehegatten, die die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung nicht erfüllen) mit Grundtarif (§§ 25, 32a Abs. 1 EStG),
- Zusammenveranlagung mit Splittingtarif (§§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG),
- Einzelveranlagung von Ehegatten auf Antrag mit Grundtarif (§§ 26, 26a, 32a Abs. 1 EStG),
- Einzelveranlagung (für ehemalige Ehegatten) für das Jahr der Auflösung der Ehe durch Tod (oder Scheidung – in seltenen Fällen) mit Splittingtarif (§§ 25, 32a Abs. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG).
Rz. 381
Ehegattenveranlagung
Die Bestimmungen des EStG gelten sowohl für verschieden geschlechtliche als auch für gleichgeschlechtliche Ehegatten (Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, BGBl 2017 I S. 2787).
Für Ehegatten sieht § 26 EStG die sog. Ehegattenveranlagung vor. Diese liegt vor, wenn
- eine rechtsgültige Ehe vorliegt,
- beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
- die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und
- diese Voraussetzungen an mindestens einem Tag im Jahr vorliegen.
Liegen alle vier Voraussetzungen vor, haben die Ehegatten ein Wahlrecht zwischen
- der Einzelveranlagung von Ehegatten auf Antrag nach § 26a EStG und
- der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG.
Rz. 382
Eingetragene Lebenspartnerschaften
Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i. S. d. LPartG, die nicht eine Ehe i. S. d. § 1353 BGB eingegangen sind, können die Vorschriften über die Ehegattenveranlagung und alle anderen einkommensteuerrechtlichen Vorschriften über Ehegatten für sich in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 8 EStG; BVerfG, Beschluss v. 7.5.2013, 2 BvR 909/06). Die Ausführungen zu Ehegatten ohne Erwähnung der Lebenspartner in diesem Werk gelten somit immer auch für Letztere.
Das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung gilt nur für Ehegatten, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften (BFH, Beschluss v. 26.4.2017, III B 100/16, BFH/NV 2017 S. 1105).
Rz. 383
Erläuterungen zur Veranlagung von Ehegatten
Ob eine rechtsgültige Ehe vorliegt, beurteilt sich nach dem BGB. Bei Ausländern sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für jeden Beteiligten nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, dem er angehört.
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht muss bei beiden Ehegatten gegeben sein. Besonderheiten nach § 1 Abs. 3 und § 1a EStG (→ Tz 346 f.).
Ehegatten leben nicht dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Dabei ist unter "Lebensgemeinschaft" die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter "Wirtschaftsgemeinschaft" die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen. Für die Frage, ob Ehegatten als dauernd getrennt lebend anzusehen sind, wird einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung regelmäßig eine besondere Bedeutung zugewiesen.
Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist jedoch im Allgemeinen nicht aufgehoben, wenn sich die Ehegatten nur vorübergehend räumlich trennen. So liegt z. B. bei einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten, einem längeren Krankenhaus- oder Heimaufenthalt bei Krankheit kein dauerndes Getrenntleben vor. Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zum Wesen der Ehe/Partnerschaft gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf Dauer nicht mehr besteht. Die Finanzverwaltung wird i. d. R. die Angaben der Ehegatten, sie lebten nicht dauernd getrennt, anerkennen, es sei denn, die äußeren Umstände sprechen gegen das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Ein gescheiterter Versöhnungsversuch unterbricht das dauernde Getr...