(1) Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Deutschen Patent- und Markenamt[2] [Bis 13.01.2019: Patentamt] jede Änderung der Kollektivmarkensatzung[3] [Bis 13.01.2019: Markensatzung] mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Änderung der Kollektivmarkensatzung[4] [Bis 13.01.2019: Markensatzung] sind die §§ 102 und 103 entsprechend anzuwenden.
(3)[5] Für die Zwecke dieses Gesetzes wird die Änderung der Kollektivmarkensatzung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Änderung im Register eingetragen ist.
(4)[6] Schriftliche Bemerkungen Dritter gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 können auch in Bezug auf geänderte Kollektivmarkensatzungen eingereicht werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen