(1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 49 genannten Verfallsgründen auf Antrag für verfallen erklärt und[1] [Bis 13.01.2019: wegen Verfalls] gelöscht,
1. |
wenn der Inhaber der Kollektivmarke nicht mehr besteht, |
3. |
[4]wenn die Art, in der die Marke von berechtigten Personen benutzt worden ist, bewirkt hat, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne von § 103 Absatz 2 irregeführt wird, oder |
4.[5] [Bis 13.01.2019: 3.] |
wenn eine Änderung der Kollektivmarkensatzung[6] [Bis 13.01.2019: Markensatzung] entgegen § 104 Abs. 2 in das Register eingetragen worden ist, es sei denn, daß der Inhaber der Kollektivmarke die Kollektivmarkensatzung[7] [Bis 13.01.2019: Markensatzung] erneut so ändert, daß der Löschungsgrund nicht mehr besteht. |
(2) Als eine mißbräuchliche Benutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Kollektivmarke durch andere als die zur Benutzung befugten Personen geeignet ist, das Publikum zu täuschen.
(3) 1Der Antrag auf Erklärung des Verfalls[8] [Bis 13.01.2019: Löschung] nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt[9] [Bis 13.01.2019: Patentamt] zu stellen. 2Das Verfahren richtet sich nach § 53[10] [Bis 13.01.2019: § 54].
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