(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,
a) |
seinen Namen oder seine Anschrift, |
(2) Ist in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten.
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