(1) 1Der Widerspruch muss Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität der angegriffenen Marke, des Widerspruchskennzeichens sowie des oder der Widersprechenden festzustellen. 2Bei den weder angemeldeten noch eingetragenen Widerspruchskennzeichen sind zu deren Identifizierung die Art, die Darstellung[2] [Bis 13.01.2019: Wiedergabe], die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber des geltend gemachten Kennzeichenrechts anzugeben.
(2) In dem Widerspruch sollen, soweit nicht bereits zur Identitätsfeststellung nach Absatz 1 erforderlich, angegeben werden:
1. |
die Registernummer der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet, |
Bis 13.01.2019:
2. |
die Registernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemeldeten Widerspruchsmarke, |
3. |
die Darstellung [4] [Bis 13.01.2019: Wiedergabe ] und die Bezeichnung der Form des Widerspruchskennzeichens, |
5. |
der Name und die Anschrift des Inhabers des Widerspruchskennzeichens, |
7. |
falls der oder die Widersprechende einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters, |
8. |
der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet, |
9. |
die Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt wird, |
10. |
die Waren und Dienstleistungen, gegen die der Widerspruch sich richtet. |
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