(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143[1] [Bis 27.06.2024: Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012] soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

 

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

 

1.

die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll,

 

2.

der Name und die Anschrift des Antragstellers,

 

3.

falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

 

4.

Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt,

 

5.

Gründe für die Löschung.

[1] Geändert durch Verordnung zur Anpassung von Verweisen an Unionsrecht in Vorschriften über den Schutz geografischer Angaben im Agrarbereich (Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung - AgrarGeoSVAV) vom 24.06.2024. Anzuwenden ab 28.06.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge