Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Leitsatz
Spenden können nach § 10b Abs. 1 EStG alternativ bis zur Höhe von 5% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 v.T. (ab Vz 2007: 4 v.T.) der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abgezogen werden. Bei der Ermittlung der Umsätze sind auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf die im Kalenderjahr der Spende und nicht auf die im abweichenden Wirtschaftsjahr erzielten Umsätze abzustellen.
Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr (2005) Beteiligter einer Holding - KG (Holding). Die Holding und die zu ihr gehörenden Gesellschaften (Unternehmensgruppe) hatten alle ein gleichlaufendes abweichendes Wirtschaftsjahr. Im Streitjahr brachte der Kläger zunächst 75% seiner Anteile an der Holding in eine GmbH ein und übertrug 5% dieser GmbH-Anteile an eine KG. In einem zweiten Schritt spendete der Kläger 20% seiner GmbH - Anteile in den Vermögensstock der neu errichteten Stiftung. Der Wert dieser Zuwendung wurde entsprechend aufgeteilt in Zuwendungen in einen Vermögensstock, Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Stiftungen und Förderung wissenschaftlicher und besonders als gemeinnützige anerkannte Zwecke.
Der Kläger begehrte im Streitjahr im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung u. a. den Abzug von Spenden für wissenschaftliche Zwecke bzw. für sonstige als besonders gemeinnützig anerkannte Zwecke unter Berücksichtigung des alternativen Spendenhöchstbetrags von 2 v.T. der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter der Unternehmensgruppe in dem abweichenden Wirtschaftsjahr. Das Finanzamt veranlagte zunächst antragsgemäß. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer jedoch die Auffassung, dass für die Berechnung des alternativen Spendenhöchstbetrags die Umsätze des Kalenderjahrs und nicht die des abweichenden Wirtschaftsjahrs zugrunde zu legen sind. Nach erfolglosem Einspruch gegen diesen Änderungsbescheid wurde u. a. wegen des Spendenabzugs Klage erhoben.
Entscheidung
Die zulässige Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie den Spendenabzug betraf. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass das Gesetz in § 10b Abs. 1 EStG hinsichtlich der für die Bemessung des Spendenabzugs maßgeblichen Umsatzes keine klare Formulierung enthält. Es stellt lediglich auf die Summe der gesamten Umsätze ab, ohne zu definieren, ob die Umsätze des Kalenderjahres oder die Umsätze des (mitunter vom Kalenderjahr) abweichenden Wirtschaftsjahrs gemeint sind. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts lässt der Gesetzeswortlaut beide Auslegungen zu. Aus der Systematik des Gesetzes erschließt sich jedoch nach der Überzeugung des Gerichts, dass in § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG die Umsätze des Kalenderjahres gemeint sein sollen. So sei nach der Systematik des Umsatzsteuerrechts, das den Begriff der Umsätze prägt, für die Umsatzbesteuerung die Summe der Umsätze maßgeblich, soweit sie im Besteuerungszeitraum entstanden sind. Besteuerungszeitraum sei dabei nach § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG das Kalenderjahr. Für das Gericht seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber den Begriff der Summe der gesamten Umsätze im Einkommensteuerrecht anders versteht, als im Umsatzsteuerrecht, so dass der Kalenderjahresbezug auch auf die Einkommensteuer durchschlägt.
Nach der Überzeugung des Gerichts spricht aber auch der systematische Zusammenhang der Norm im Gesamtgefüge der Einkommensermittlungsvorschriften dafür, dass in § 10b Abs. 1 EStG die Umsätze des Kalenderjahres gemeint sind. Für die als Sonderausgaben abziehbaren Spenden kommt es nämlich auf das Abflussprinzip an; sie sind damit auf den Veranlagungszeitraum bezogen, welcher bei der Einkommensteuer stets das Kalenderjahr ist (§ 25 Abs. 1 EStG).
Dass bei dieser Rechtsauslegung bei abweichendem Wirtschaftsjahr eine Nebenrechnung zur Ermittlung der im Kalenderjahr erzielten Umsätze, Löhne und Gehälter erstellt werden muss, hat der Gesetzgeber nach der Auffassung des Gerichts in Kauf genommen.
Hinweis
Die Entscheidung steht mit der gängigen Kommentierung dieses Rechtsproblems in Einklang. Vergleiche insoweit u. a. Kulosa, in Herrmann/Heuer/Raupach, ESt/KSt, § 10b EStG, Rz. 41, Stand: Juni 2018.
Das Finanzgericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof allerdings zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 23.08.2018, 1 K 1121/16