Die gesetzlich formlos aufzeichnungspflichtigen Angaben[1]
- Tag der Anschaffung oder Herstellung,
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
- Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und
- vorgenommene Abschreibungen
im Rahmen einer laufenden Führung sind Tatbestandsmerkmal (Voraussetzung) zur Ausübung der steuerlichen Wahlrechte und Bestandteil der Buchführung.[2]
Fehlende oder unvollständige Verzeichnisführung
Bei nicht oder nicht vollständiger Führung des Verzeichnisses, ist der Gewinn – hinsichtlich des betreffenden Wirtschaftsguts – durch die Finanzbehörde so zu ermitteln, als wäre das Wahlrecht nicht ausgeübt worden.[3] Die erstmalige Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts im Wege einer Bilanzänderung,[4] verlangt ebenfalls die Dokumentation im laufend zu führenden Verzeichnis.[5]
Für die Umsetzung in der Praxis hat die Finanzverwaltung folgende Befreiungen und Erleichterungen vorgesehen:
- Befreiung von der Verzeichnispflicht im Sonderbetriebsvermögen.
- Befreiung von der Verzeichnispflicht für Umwandlungsvorgänge.
- Kein eigenständiges Verzeichnis (Mitausweis der Angaben im handelsrechtlichen Anlageverzeichnis oder GWG-Verzeichnis).
- Feldinventarausweis im Rahmen des Anbauverzeichnisses[6] ausreichend.
- Laufende Führung = zeitlich ausreichend nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, mit Erstellung der Steuererklärung.
- Keine Verzeichnispflicht für die Bildung von steuerfreien Rücklagen (Reinvestitions-, Ersatzbeschaffungsrücklage und Zuschussrücklage).
Verzeichnispflicht bei Ausübung des Wahlrechts
Als Ausübung des steuerlichen Wahlrechts[7] werden allerdings ausdrücklich angesehen:
- Übertragung der Rücklage[8], [9] und
- erfolgsneutrale Zuschussbehandlung.[10]
Sie lösen somit auch die Verzeichnispflicht[11] aus.
Die Finanzverwaltung hat – ebenfalls mit der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinie 2012 – zu sämtlichen Vorschriften, auf die der vorgenannte Sachverhalt zutrifft, die sog. Verzeichnispflicht[12] in den entsprechenden Verwaltungsanweisungen aufgenommen.
Diese sind:
- Anschaffungskostenminderung bei (echtem) Zuschuss bzw. Übertragung der Zuschuss-Rücklage,[13]
- Übertragung von stillen Reserven bei der Ersatzbeschaffung,[14]
- Keine Teilwert-Abschreibung (= steuerliches Abschreibungswahlrecht) bei voraussichtlich dauernder Wertminderung im Umlaufvermögen,[15]
- Wahl der Lifo-Bewertung in der Steuerbilanz, bei Einzelbewertung in der Handelsbilanz,[16]
- Abzug und Übertragung von stillen Reserven bei der Reinvestition bestimmter Wirtschaftsgüter.[17], [18]
Vereinfachungsfälle:
Die sog. Verzeichnispflicht kann in folgenden Fällen durch den Ansatz in der Steuerbilanz entfallen (= keine Verzeichnispflicht):
- Bildung einer Zuschuss-Rücklage,[19]
- Bildung einer Ersatzbeschaffungs-Rücklage,[20]
- Bildung einer Reinvestitions-Rücklage.[21], [22]
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