FinMin Sachsen-Anhalt, Erlaß v. 15.4.2015, 42 - S 7179 - 72
1. Allgemeines
§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG befreit die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abgeschlossene Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Auch bestimmte Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem SGB III können unter den Tatbestand ‚Vorbereitung auf einen Beruf’ fallen und deswegen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllen.
2. BMF-Schreiben vom 1.12.2010, BStBl 2010 I S. 1375
Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 UStAE wurde geändert.
Nach der Aktualisierung sind u.a. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 46 SGB III a.F. (Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008), ggf. auch in Kombination, als Bildungsmaßnahmen steuerbefreit. Da keine Differenzierung nach Einzelmaßnahmen oder Maßnahmekombinationen erfolgt, sind auch Vermittlungsleistungen, die der Maßnahmeträger im Zusammenhang mit der eigentlichen Bildungsmaßnahme erbringt, als Bestandteil der Bildungsleistung steuerbefreit.
Das gilt auch für Vermittlungsleistungen, die im Rahmen von Maßnahmen nach § 241 SGB III a.F. bis § 243 SGB III a.F. i.V.m. § 246 Abs. 3 SGB III a.F. und im Rahmen von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach § 61 SGB III a.F., § 61a SGB III a.F. ausgeführt werden.
Dagegen sind bloße Vermittlungsleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der eigentlichen Bildungsmaßnahme vom Maßnahmeträger selbst, sondern von einem ‚Dritten’ (eigenständigen Vermittler), insbesondere einem Arbeitsvermittler nach § 296 SGB III a.F. bzw. Ausbildungsvermittler nach § 296a SGB III a.F. erbracht werden, umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn ein Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III a.F. vorliegt.
3. BMF-Schreiben vom 6.7.2011, BStBl 2011 I S. 738
Abschnitt 4.21.5 Abs. 5 UStAE wurde neu eingefügt.
Mit Schreiben vom 6.8.2013 hat das für die Erteilung der Bescheinigung in Sachsen-Anhalt zuständige Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt dem ‚vereinfachten Bescheinigungsverfahren’ zugestimmt. In den genannten Fällen bedarf es keiner (weiteren) Bescheinigung des Landesverwaltungsamtes.
4. BMF-Schreiben vom 28.3.2012, BStBl 2012 I S. 482
Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 hat arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zum 1.4.2012 neu geordnet, geändert oder aufgehoben.
Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 sowie 4.21.5 Abs. 5 UStAE wurden entsprechend angepasst.
5. Rechtslage ab 1.1.2015
Mit Art. 9 StÄndAnpG-Kroatien wurde eine neue Steuerbefreiungsnorm in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. § 4 Nr. 15b UStG befreit künftig Eingliederungsleistungen nach dem SGB II und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III sowie die hiermit vergleichbaren Leistungen.
Grundlage für die gesetzliche Änderung ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, wonach „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen” nach Unionsrecht befreit sind.
Als Einrichtungen mit sozialem Charakter gelten danach Einrichtungen, die durch eine fachkundige Stelle zugelassen sind oder aber einen Vertrag mit dem gesetzlichen Träger der Grundsicherung abgeschlossen haben. Auch natürliche Personen können eine solche Einrichtung sein. Das Tätigwerden als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung genügt allein nicht den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb
UStG § 4 Nr. 15b