Leitsatz
Wenn ein Diplom-Finanzwirt mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung ein berufsbegleitendes Masterstudium Wirtschafts- und Steuerrecht aufnimmt, während er seine berufliche Tätigkeit beim Finanzamt mit 28,7 Wochenstunden fortführt, besteht für ihn kein Anspruch auf Kindergeld mehr. Wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient, fehlt es an einer für eine erstmalige Berufsausbildung erforderlichen Ausbildungseinheit.
Sachverhalt
Der Sohn des Klägers schloss sein Studium an der Fachhochschule für Finanzen im August 2019 als Diplom-Finanzwirt (FH) ab und war danach zunächst 41 Stunden pro Woche beim Finanzamt beruflich tätig. Ab dem Wintersemester 2020 nahm der Sohn ein berufsbegleitendes Masterstudium an der Universität auf und reduzierte den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit beim Finanzamt auf 70 %. Die Familienkasse (FK) lehnte den Antrag auf Kindergeld mit der Begründung ab, dass das Kind seine erste Berufsausbildung abgeschlossen habe und sich in einer weiteren Berufsausbildung befinde. Im Einspruchs- und Klageverfahren trug der Kläger vor, der Sohn habe sich bereits während seines FH-Studiums über die Möglichkeiten der Fortsetzung der Ausbildung im Rahmen eines Masterstudiums informiert. Es bestehe unstreitig ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt und dem Masterstudium Wirtschafts- und Steuerrecht.
Entscheidung
Ergänzend zu der im Leitsatz genannten Begründung führt das FG weiter aus, dass bei der Betrachtung mehrerer Ausbildungsabschnitte zu berücksichtigen sei, inwieweit die Arbeitstätigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung den im nächsten Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet sei und die Beschäftigung somit nach ihrem äußeren Erscheinungsbild neben der Ausbildung durchgeführt werde. Außerdem fehle es im Streitfall an der erforderlichen Einheit zweier Ausbildungsabschnitte, wenn das Masterstudium zwingend eine Berufstätigkeit zwischen dem ersten und dem zweiten Ausbildungsabschnitt voraussetze.
Hinweis
Das FG Münster verweist in seiner rechtskräftigen Entscheidung auf das Urteil des FG Düsseldorf, Urteil v. 14.06.2021, 9 K 370/21 Kg, wonach eine Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt stets als abgeschlossene Erstausbildung anzusehen sei.
Hierfür sprächen, wie das FG Düsseldorf zu Recht ausführe, folgende Erwägungen:
Die Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt sei kein integrativer Teil einer weitergehenden einheitlichen Ausbildung, stelle also keine typische Zwischenstufe dar, sondern beinhalte eine abgeschlossene Qualifikation. Diese biete die Basis für eine qualifizierte Berufsausübung. Zudem sei bereits während der Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt die wirtschaftliche Unabhängigkeit durch die Ausbildungsvergütung gewährleistet; die anschließende Berufstätigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung sichere die wirtschaftliche Existenz auch während der Studienzeit ab. Die Berufstätigkeit ermögliche darüber hinaus Berufserfahrung und habe im Lebenslauf auch ein eigenes Gewicht.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil v. 25.10.2021, 9 K 976/21 Kg