Simon Hauck, Prof. Dr. René Schäfer
Rz. 19
Die Technik der Mehr- und Weniger-Rechnung nach der GuV-Methode soll anhand einiger Beispiele aus der Praxis (Prüfungsfeststellungen) erläutert werden.
Beispiel 1:
Erhöhungen beim Warenbestand
zum 31.12.2020: Erhöhung von 64.000 EUR um 10.000 EUR auf 74.000 EUR
zum 31.12.2021: Erhöhung von 84.000 EUR um 16.000 EUR auf 100.000 EUR
zum 31.12.2022: Erhöhung von 80.000 EUR um 24.000 EUR auf 104.000 EUR
Zunächst soll verdeutlicht werden, dass Berichtigungen beim Warenbestand Berichtigungen beim GuV-Posten Wareneinsatz (Aufwandsposten) nach sich ziehen. Hierzu eine Gegenüberstellung der Entwicklung des Wareneinkaufskontos lt. Buchführung und lt. Betriebsprüfung:
Entwicklung des Wareneinkaufskontos lt. Buchführung
S |
Wareneinkaufskonto 2020 |
H |
EBK |
60.000 EUR |
SBK |
64.000 EUR |
Zugänge |
600.000 EUR |
GuV-Kto. |
596.000 EUR |
660.000 EUR |
660.000 EUR |
S |
Wareneinkaufskonto 2021 |
H |
EBK |
64.000 EUR |
SBK |
84.000 EUR |
Zugänge |
640.000 EUR |
GuV-Kto. |
620.000 EUR |
704.000 EUR |
704.000 EUR |
S |
Wareneinkaufskonto 2022 |
H |
EBK |
84.000 EUR |
SBK |
80.000 EUR |
Zugänge |
680.000 EUR |
GuV-Kto. |
684.000 EUR |
764.000 EUR |
764.000 EUR |
Entwicklung des Wareneinkaufskontos lt. Betriebsprüfung, d. h. unter Berücksichtigung der erhöhten Warenbestände:
S |
Wareneinkaufskonto 2020 |
H |
EBK |
60.000 EUR |
SBK |
74.000 EUR |
Zugänge |
600.000 EUR |
GuV-Kto. |
586.000 EUR |
660.000 EUR |
660.000 EUR |
S |
Wareneinkaufskonto 2021 |
H |
EBK |
74.000 EUR |
SBK |
100.000 EUR |
Zugänge |
640.000 EUR |
GuV-Kto. |
614.000 EUR |
714.000 EUR |
714.000 EUR |
S |
Wareneinkaufskonto 2022 |
H |
EBK |
100.000 EUR |
SBK |
104.000 EUR |
Zugänge |
680.000 EUR |
GuV-Kto. |
676.000 EUR |
780.000 EUR |
780.000 EUR |
Der Vergleich des jeweiligen Wareneinkaufskontos nach der Außenprüfung mit dem entsprechenden Wareneinkaufskonto vor der Außenprüfung ergibt folgende Abweichung beim Aufwandsposten Wareneinsatz:
2020: Minderung des Wareneinsatzes um |
10.000 EUR |
2021: Minderung des Wareneinsatzes um |
6.000 EUR |
2022: Minderung des Wareneinsatzes um |
8.000 EUR |
Bei der vorstehenden Gegenüberstellung sind aus Vereinfachungsgründen die althergebrachten klassischen Warenkonten verwandt worden. Wird – wie in der Regel üblich – darüber hinaus ein Warenbestandskonto mit oder ohne Konto Bestandsveränderungen geführt, muss die Abweichung beim Aufwandsposten Wareneinsatz im Rahmen einer Nebenrechnung außerhalb der Buchführung ermittelt werden.
Rz. 20
Die Erhöhung des Warenbestands Ende 2020 bewirkt eine Minderung des Wareneinsatzes 2020 um 10.000 EUR. Das bedeutet, dass die Erhöhung des Bestandteils (Warenendbestands) des Wareneinkaufskontos zum Jahresende automatisch eine Minderung des Erfolgsteils (Wareneinsatzes) nach sich zieht.
Die Erhöhung des Warenanfangsbestands 2021 um 10.000 EUR zieht eine Erhöhung des Wareneinsatzes 2021 um 10.000 EUR, die Erhöhung des Warenendbestands 2021 um 16.000 EUR, eine entsprechende Minderung des Wareneinsatzes 2021 um 16.000 EUR nach sich. Im Endergebnis verringert sich der Wareneinsatz 2021 um 6.000 EUR (– 16.000 EUR; + 10.000 EUR).
Die Erhöhung des Warenanfangsbestands 2022 um 16.000 EUR bewirkt eine Erhöhung des Wareneinsatzes 2022 um 16.000 EUR, die Erhöhung des Warenendbestands 2022 um 24.000 EUR eine Minderung des Wareneinsatzes um 24.000 EUR. Im Endergebnis verringert sich der Wareneinsatz 2022 um 8.000 EUR (– 24.000 EUR; + 16.000 EUR).
Die Kürzung des Aufwandspostens Wareneinsatz führt in den einzelnen Jahren zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung.
Gewinnauswirkungen:
2020: + |
10.000 EUR |
|
2021: + |
6.000 EUR |
|
2022: + |
8.000 EUR |
|
Rz. 21
Darstellung in Form der Mehr- und Weniger-Rechnung nach der GuV- Methode:
|
2020 |
2021 |
2022 |
GuV-Methode |
+ |
– |
+ |
– |
+ |
– |
Wareneinsatz |
10.000 |
|
6.000 |
|
8.000 |
|
alternativ: |
10.000 |
|
16.000 |
10.000 |
24.000 |
16.000 |
Wareneinsatz |
|
|
|
|
|
10.000 |
← |
16.000 |
← |
|
|
|
6.000 |
|
8.000 |
|
Darstellung der Gewinnauswirkungen nach der Bilanzpostenmethode siehe Beispiel 4 unter Rz. 31.
Rz. 22
Beispiel 2:
Der selbstständige Handelsvertreter A mit Gewinnermittlung nach § 5 EStG erzielt durch Vermittlungsgeschäfte laufend Provisionserträge. Im vorliegenden Fall entsteht der Provisionsanspruch mit Ausführung der vermittelten Geschäfte. Jeweils im Monat Januar wurden aus im jeweiligen vorangegangenen Monat Dezember vermittelten und ausgeführten Aufträgen die nachstehenden Provisionen vereinnahmt, die mit dem Nettobetrag des jeweiligen alten Jahres auf dem Konto Provisionserträge des jeweiligen neuen Jahres und die Umsatzsteuer des jeweiligen alten Jahres auf dem Konto Umsatzsteuer für das jeweilige neue Jahr gebucht wurden:
Januar 2021: 4.000 EUR + |
760 EUR USt = |
4.760 EUR |
Januar 2022: 5.000 EUR + |
950 EUR USt = |
5.950 EUR |
Januar 2023: 7.000 EUR + |
1.330 EUR USt = |
8.330 EUR |
Die jeweilige Buchung im Januar des neuen Jahres für dieses neue Jahr lautete:
Geldkonten |
|
an Provisionserträge |
an Umsatzsteuerkonto |
Die vorzunehmenden Berichtigungen haben folgende Auswirkungen auf den GuV-Posten "Provisionserträge":
2020: |
Erhöhung der Provisionserträge |
|
|
(Verlagerung von 2021 nach 2020) |
4.000 EUR |
2021: |
Minderung der Provisionserträge (siehe oben) um |
4.000 EUR |
|
Erhöhun... |