Simon Hauck, Prof. Dr. René Schäfer
3.3.1 Einführung
Rz. 28
Die Technik der Mehr- und Weniger-Rechnung nach der Bilanzposten-Methode geht von dem Gedanken des Betriebsvermögensvergleichs aus. Das bedeutet:
- Zu beachten ist der Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs. Die Schlussbilanz des laufenden Wirtschaftsjahres muss mit der Eröffnungsbilanz des folgenden Wirtschaftsjahres übereinstimmen.
- Berücksichtigung der Zweischneidigkeit der Bilanz. Die Änderung des Betriebsvermögens durch eine Prüfungsfeststellung wirkt sich gewinnmäßig nicht nur auf ein Wirtschaftsjahr, sondern auch auf das folgende Wirtschaftsjahr aus.
Berichtigungen bei den Entnahmen und Einlagen sind gesondert gewinnmäßig zu berücksichtigen. Mehr- oder Minderbeträge haben jedoch nur Auswirkungen auf das jeweilige Wirtschaftsjahr, für das sie festgestellt worden sind.
3.3.2 Grundsätze
Rz. 29
Die Grundsätze der Mehr- und Weniger-Rechnung nach der Bilanzposten-Methode lassen sich auch folgendermaßen zusammenfassen:
- Jede Erhöhung des Anfangs-Betriebsvermögens eines Jahres wird als Gewinnminderung,
- und jede Erhöhung des End-Betriebsvermögens desselben Jahres wird als Gewinnerhöhung angesehen.
- Jede Minderung des Anfangs-Betriebsvermögens eines Jahres wird als Gewinnerhöhung,
- und jede Minderung des End-Betriebsvermögens desselben Jahres wird als Gewinnminderung angesehen.
Als Gewinnerhöhung werden außerdem angesehen:
- Erhöhung der Entnahmen,
- Minderung der Einlagen.
Als Gewinnminderung werden außerdem angesehen:
- Minderung der Entnahmen,
- Erhöhung der Einlagen.
3.3.3 Schematische Darstellung der Gewinnauswirkungen
Rz. 30
Es wirken sich aus: |
auf den Gewinn des laufenden Jahres |
auf den Gewinn des Folgejahres |
1. |
Die Berichtigung der Aktivposten in der Anfangsbilanz des laufenden Jahres: |
|
|
|
a) |
Erhöhung eines Aktivpostens |
negativ |
|
keine Auswirkung |
b) |
Minderung eines Aktivpostens |
|
positiv |
keine Auswirkung |
2. |
Die Berichtigung der Passivposten in der Anfangsbilanz des laufenden Jahres: |
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|
|
a) |
Erhöhung eines Passivpostens |
|
positiv |
keine Auswirkung |
b) |
Minderung eines Passivpostens |
negativ |
|
keine Auswirkung |
3. |
Die Berichtigung der Aktivposten in der Schlussbilanz des laufenden Jahres: |
|
|
|
|
a) |
Erhöhung eines Aktivpostens |
|
positiv |
negativ |
|
b) |
Minderung eines Aktivpostens |
negativ |
|
|
positiv |
4. |
Die Berichtigung der Passivposten in der Schlussbilanz des laufenden Jahres: |
|
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|
a) |
Erhöhung eines Passivpostens |
negativ |
|
|
positiv |
b) |
Minderung eines Passivpostens |
|
positiv |
negativ |
|
5. |
Die Berichtigung der Privatentnahmen im laufenden Jahr: |
|
|
|
a) |
Erhöhung der Privatentnahmen |
|
positiv |
keine Auswirkung |
b) |
Minderung der Privatentnahmen |
negativ |
|
keine Auswirkung |
6. |
Die Berichtigung der Privateinlagen im laufenden Jahr: |
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|
|
a) |
Erhöhung der Privateinlagen |
negativ |
|
keine Auswirkung |
b) |
Minderung der Privateinlagen |
|
positiv |
keine Auswirkung |
3.3.4 Ermittlung der Mehrgewinne
Rz. 31
Die Technik der Mehr- und Weniger-Rechnung nach der Bilanzpostenmethode soll anhand der folgenden Beispiele 4 – 6, die sachverhaltsmäßig den Beispielen 1 – 3 entsprechen, erläutert werden.
Beispiel 4:
Sachverhalt wie im Beispiel 1; jedoch werden die Gewinnauswirkungen anhand der Mehr- und Weniger-Rechnung nach der Bilanzpostenmethode ermittelt.
Die Erhöhung der Warenbestände im vorangegangenen Beispiel führt zu einer Berichtigung des Betriebsvermögens (Eigenkapital).
Erhöhung des Betriebsvermögens (Eigenkapital)
zum 31.12.2020 um 10.000 EUR |
zum 31.12.2021 um 16.000 EUR |
zum 31.12.2022 um 24.000 EUR |
Betriebsvermögensvergleich für 2020:
Der Betriebsprüfer berücksichtigt beim neuen BV-Vergleich ein um 10.000 EUR höheres Betriebsvermögen (= Eigenkapital) am Schluss des Wirtschaftsjahres. Dadurch erhöht sich der Gewinn (Unterschiedsbetrag) um 10.000 EUR.
Betriebsvermögensvergleich für 2021:
Für dieses Jahr muss ein um 16.000 EUR höheres Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres berücksichtigt werden. Dies führt zu einer Erhöhung des Gewinns von 16.000 EUR. Außerdem muss beim neuen BV-Vergleich für dieses Jahr ein um 10.000 EUR höheres Betriebsvermögen für den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres berücksichtigt werden. Die Minderung des Gewinns um 10.000 EUR ist die Folge. Das bedeutet, dass sich für 2021 insgesamt gesehen ein um 6.000 EUR (16.000 EUR – 10.000 EUR) höherer Gewinn ergibt.
Betriebsvermögensvergleich für 2022:
Beim neuen Betriebsvermögensvergleich wird ein um 24.000 EUR höheres Betriebsvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahres berücksichtigt. Dies führt zu einer Erhöhung des Gewinns um 24.000 EUR. Es wird jedoch auch ein um 16.000 EUR höheres Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres berücksichtigt, das für sich allein gesehen zu einer Minderung des Gewinns von 16.000 EUR führt. Insgesamt beträgt die Gewinnerhöhung somit 8.000 EUR (24.000 EUR – 16.000 EUR).
Tabellarische Darstellung der Mehrgewinne
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2020 |
2021 |
2022 |
|
+ |
– |
+ |
– |
+ |
– |
|
|
|
16.000 |
10.000 |
24.000 |
16.000 |
Warenbestand |
10.000 |
|
10.000 |
← |
16.000 |
← |
|
|
|
6.000 |
|
8.000 |
|
Rz. 32
Beispiel 5:
Sachverhalt wie im Beispiel 2; jedoch werden die Gewinnauswirkungen jetzt nach der Bilanzpostenmethode dargestellt.
Zunächst i...