Leitsatz
Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an dem Ort, an dem auch sein Ehepartner wohnt. Gelegentliche Besuche des Ehepartners am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers sowie das Zusammenleben der Ehegatten an dem Beschäftigungsort während der Woche führen dabei nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes.
Sachverhalt
Die Kläger nutzen eine Wohnung mit einer Fläche von 130 m² im Zweifamilienhaus des Klägers als ersten Wohnsitz. Aus beruflichem Anlass begründeten die Kläger einen Zweitwohnsitz, wo sie am 6.9.2010 eine 77 m² große Eigentumswohnung erwarben. Von dort aus gehen sie ab dem Jahr 2011 ihren Beschäftigungen nach. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht mehr zum Abzug als Werbungskosten zu, da bei einem verheirateten Arbeitnehmer der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an dem Ort liege, an dem auch der Ehegatte wohne. Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen mit Freundeskreis befinde sich in ihrer Wohnung im Zweifamilienhaus des Klägers. Bankgeschäfte würden nach wie vor bei der dortigen Bank abgewickelt. Allein schon wegen des Gesundheitszustandes der mittlerweile 78 Jahre alten alleinstehenden Mutter, sei dort ein regelmäßiger Aufenthalt erforderlich.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Klage begründet. Es ist überzeugt, dass die Kläger ihren Lebensmittelpunkt im Streitjahr in ihrem Zweifamilienhaus am Heimatort hatten. Dafür spricht die Anzahl der en Familienheimfahrten. Die Kläger haben anhand des vorgelegten Kalenders nachgewiesen, dass sie bis auf fünf Wochenenden alle Wochenenden und zudem noch ihren Urlaub am Heimatort verbracht haben. Anders als das Finanzamt ist das Finanzgericht auch davon überzeugt, dass diese Fahrten tatsächlich stattgefunden haben, insbesondere aufgrund der dargelegten Fahrleistung der klägerischen Fahrzeuge. Gegen eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts spricht auch, dass die jeweilige Wohnsituation einem Vergleich nicht standhält. Während die Wohnung am Heimatort über 130 qm verfügt, beträgt die Wohnfläche am Beschäftigungsort lediglich 77 qm.
Hinweis
Das Finanzgericht weist in diesem Urteil daraufhin, dass sich nach der Rechtsprechung des BFH (BFH v. 1.2.2012, VI B 88/11, BFH v. 9.7.2008, VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000; FG München v. 31.3.2011, 5 K 2018/10, juris). i. d. R. der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlagert, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 26.01.2015, 7 K 1804/13