OFD Koblenz, Verfügung v. 29.7.2004, S 2860 A - St 331
Es ist wiederholt der Fall aufgetreten, dass Unternehmen, die bis zum Jahre 2000 eine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüche praktiziert haben, auch einen erst Jahre später bei einer Tochtergesellschaft durch eine steuerliche BP festgestellten Mehrgewinn für Jahre vor 2001 in der Steuerbilanz der Muttergesellschaft zum 31.12.2000 phasengleich aktivieren wollten (wegen der letztmaligen Anwendung der Grundsätze zur phasenangleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen vgl. BMF-Schreiben vom 1.11. 2000, IV A 6 – S 2134 – 9/00, BStBl 2000 I S. 1510, KSt-Kartei, § 8 Karte A 9). In den bekannt gewordenen Fällen sollte die Tochtergesellschaft ihre Handelsbilanz nachträglich an die Feststellung der BP anpassen und einen geänderten Gewinnausschüttungsbeschluss zum Zweck der Nachausschüttung für 2000 fassen.
Angestrebt wurde, die Mehrausschüttung noch im Jahr 2000 der Muttergesellschaft steuerlich zuzurechnen und bei beiden Gesellschaften nach den Regeln des KStG 1999 abzuwickeln. Eine Zwangsumgliederung des durch die BP festgestellten Mehr-EK 45 gemäß § 36 Abs. 3 KStG n.F. ergäbe sich dann ebenfalls nicht.
Es wird gebeten, hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Aus der Sicht der beteiligten Unternehmen war der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft (vor den Feststellungen durch die BP) subjektiv zutreffend. Das erst Jahre später festgestellte BP-Mehrergebnis war in 2000 nicht absehbar und konnte aus damaliger Sicht auch nicht von den Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ausgekehrt werden. Folglich kann die Muttergesellschaft in ihrer Bilanz 2000 auch noch nicht eine entsprechende Forderung gegen die Tochtergesellschaft aktivieren. Bezüglich dieses Mehrgewinns gelten nicht die speziellen (früheren) Regeln der phasengleichen Aktivierung, sondern der allgemeine Grundsatz, dass der Dividendenanspruch des Anteilseigners erst in dem Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses entsteht.
Selbst wenn eine phasengleiche Aktivierung des Anspruchs auf Mehrdividende in der Bilanz 2000 der Muttergesellschaft dem Grunde nach akzeptiert würde, wäre auf die erste Jahre später beschlossene Nachtragsausschüttung für 2000 nicht mehr das KStG 1999, sondern das KStG n.F. anzuwenden. Nach § 34 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KStG n.F. sind nämlich die Regelungen des KStG 1999 letztmals auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, für das neue Recht gilt. „Erfolgen” ist im Sinne des tatsächlichen Abfließens der Mehrausschüttung bei der Tochtergesellschaft zu verstehen.
Normenkette
KStG § 36