BMF, Schreiben v. 8.9.2009, IV C 2 - S 2163/09/10001, BStBl I 2009, 927
Bezug: BMF-Schreiben vom 10.8.2006 (BStBl 2006 I S. 493)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben das Folgende:
1. Bewertungsgrundsatz
Mehrjährige Kulturen sind Pflanzungen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern (z.B. Baumschulkulturen). Sie gehören zum Umlaufvermögen und sind grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. Wegen der Begriffe der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf § 255 Abs. 1 und 2 HGB und wegen der Einzelbewertung auf Tz. 3.2.1 des BMF-Schreibens vom 15.12.1981 (BStBl 1981 I S. 878) hingewiesen.
2. Vereinfachungsregelung
Die Wertermittlung kann wie folgt vereinfacht werden:
2.1 Pflanzenbestandswert
1Die Pflanzenbestände am Bilanzstichtag werden aus Vereinfachungsgründen auf die zu bewertende Baumschulfläche bezogen (Pflanzenbestandswert). 2Dabei wird unterstellt, dass zugekauftes Pflanzmaterial verwendet wird. 3Der Pflanzenbestandswert setzt sich aus dem Flächenwert und dem Pflanzenwert zusammen.
2.2 Flächenwert
Der Flächenwert je Hektar (ha) zu bewertender Fläche beträgt:
für Flächen mit Forstpflanzen |
4.200 EUR/ha |
für alle übrigen Flächen |
8.200 EUR/ha |
2.2.1 Baumschulbetriebsfläche
1Zur Baumschulbetriebsfläche gehören die selbst bewirtschaften Flächen eines Betriebs sowie sämtliche Hof- und Gebäudeflächen, die zur Erzeugung und Vermarktung von mehrjährigen Kulturen bestimmt sind. 2Hierzu gehören auch die Flächen, auf denen Pflanzen zur Vervollständigung der üblichen Produktpalette stehen. 3Maßgeblich ist die am Bilanzstichtag im Automatisierten Liegenschaftskataster ausgewiesene Flächengröße.
2.2.2 Zu bewertende Baumschulfläche
1Die der Bewertung zu Grunde zu legende Fläche ist wie folgt zu ermitteln:
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Baumschulbetriebsfläche |
abzüglich |
Hof- und Gebäudeflächen, die Wohnzwecken dienen |
abzüglich |
Hausgärten |
abzüglich |
Flächen der Bewässerungsteiche |
abzüglich |
Brach- und Gründüngungsflächen und am Bilanzstichtag vollständig geräumte Quartiere, soweit sie nicht zur Erzeugung von Pflanzen in Töpfen und Containern bestimmt sind |
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Zwischensumme |
abzüglich |
20 % von der Zwischensumme für Besonderheiten |
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Zu bewertende Baumschulfläche |
2Der Abschlag von 20 Prozent berücksichtigt Besonderheiten (wie z.B. Wegeflächen, Wendeplätze etc.). 3Die zu bewertende Fläche ist zur Bestimmung des zutreffenden Flächenwertes ggf. in Flächen mit Forstpflanzen, übrige Flächen und Flächen für Pflanzen in Töpfen und Containern aufzuteilen.
2.2.3 Nachweis der Baumschulbetriebsflächen
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist, dass sich die Baumschulbetriebsfläche aus dem nach § 142 Abgabenordnung (AO) bzw. R 13.6 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) zu führenden Anbauverzeichnis ergibt und die Hof- und Gebäudeflächen anhand anderer geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden.
2.3 Pflanzen in Töpfen und/oder Containern
1Werden Pflanzen in Töpfen und/oder Containern erzeugt oder vermarktet, so ist der Flächenwert um 40 % zu erhöhen. 2Für Pflanzen auf Schau-, Ausstellungs- und Verkaufsflächen gilt dies entsprechend.
2.4 Pflanzenwert
1Zur Berücksichtigung der einzelbetrieblichen Verhältnisse werden die in der Gewinnermittlung des laufenden Wirtschaftsjahrs ausgewiesenen Kosten für Aufschulware und Saatgut, soweit es im eigenen Betrieb verwendet wird, angesetzt. 2Aus den Aufzeichnungen über den Zukauf muss ersichtlich sein, welche Ware der Aufschulung und welche als Handelsware dient.
3. Anwendung der Vereinfachungsregelung
3.1 Sachlicher Geltungsbereich
1Die Baumschulkulturen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines Gewerbebetriebs sind nur insgesamt entweder nach den vorstehenden Grundsätzen oder einzeln zu bewerten. 2Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung ist eine Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert nicht möglich. 3Die gewählte Bewertungsmethode ist grundsätzlich beizubehalten (Grundsatz der Bewertungsstetigkeit) und gilt für die gesamte Baumschulbetriebsfläche.
3.2 Zeitlicher Geltungsbereich
1Die vorstehenden Regelungen gelten erstmals für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2009 übereinstimmende Wirtschaftsjahr. 2Sie sind letztmals für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2013 übereinstimmende Wirtschaftsjahr anzuwenden.
4. Übergangsregelung
1Bei der erstmaligen Anwendung der neuen Grundsätze für die Bewertung der Pflanzenbestände kann im Vergleich zu der Anwendung der bisher zulässigen Richtsätze ein zusätzlicher Gewinn entstehen. 2Dieser ergibt sich aus der Gegenüberstellung der neuen und der bisherigen Bewertungsmethode am maßgeblichen Bilanzstichtag. 3Dabei sind bei der bisherigen Bewertungsmethode auch die Bilanzansätze der Einzelbewertungen einzubeziehen. 4Aus Billigkeitsgründen kann der Steuerpflic...