FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 11.6.2002, S 2030 - 197 - V B 1
Durch das StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I S. 3794) wurde die zeitliche Anwendung der §§ 32c und 35 EStG neu geregelt. Nach § 52 Abs. 44 und 52a EStG i.d.F. des StÄndG 2001 wird für die Anwendung der jeweiligen Vorschrift allein auf den Veranlagungszeitraum abgestellt.
Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist die Vorschrift anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet; z.B. kommt bei einem Einzelunternehmen für den Gewinn des Wirtschaftsjahres 2000/2001 die Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte nach § 35 EStG zur Anwendung.
In Fällen der gesonderten (und einheitlichen) Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sind auch die für die Anwendung der jeweiligen Steuerermäßigung notwendigen Feststellungen zu treffen (vgl. § 35 Abs. 3 EStG). Probleme können sich bei mehrstöckigen Personengesellschaften und vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ergeben, wenn für das für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständige FA nicht eindeutig ersichtlich ist, welche Steuerermäßigung letztlich beim Steuerpflichtigen anzuwenden ist.
Beispiel:
Z ist Mitunternehmer der X-KG, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat. Die X-KG ist an der Y-OHG beteiligt, bei der das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Die bei der Y-OHG festgestellten Einkünfte für das Wirtschaftsjahr 2000 gehen ein in den Gewinn der X-KG für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 und somit in die für den Feststellungszeitraum 2001 zu treffende gesonderte und einheitliche Feststellung. Für Z ist die Steuerermäßigung nach § 25 EStG anzuwenden, § 52 Abs. 52a EStG. Auf der Ebene der Feststellung der Einkünfte für die Y- OHG werden jedoch regelmäßig nur Feststellungen hinsichtlich der Anwendung von § 32c EStG getroffen sein.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist in diesen Fällen wie folgt zu verfahren:
Ergibt sich bei einer Einkommensteuer-Veranlagung oder einer gesonderten (und einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, dass Beteiligungseinkünfte, die für den Feststellungszeitraum 2000 festgestellt worden sind, nicht bei der Veranlagung bzw. Feststellung für das Jahr 2000, sondern für das Jahr 2001 anzusetzen sind, ist das für die Feststellung zuständige FA aufzufordern, die für die Anwendung des § 35 EStG erforderlichen Feststellungen nachzuholen. Hierbei handelt es sich nicht um einen Ergänzungsbescheid im Sinne des § 179 Abs. 3 AO, sondern um einen eigenständigen Feststellungsbescheid. Der bisher erteilte Feststellungsbescheid ist insoweit nicht gesondert aufzuheben. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die bisherige Feststellung hinsichtlich der nach § 32c EStG begünstigten Einkünfte gegenstandslos geworden ist.
Normenkette
EStG § 32
EStG § 35