1.1.1 One-Stop-Shop
Das Regime des sog. One-Stop-Shop (OSS) besteht als sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS oder auch kleine einzige Anlaufstellle – KEA) bereits seit 1.1.2015 für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen, die an Nichtunternehmer erbracht werden. War vorher (bis 31.12.2014) z. B. eine auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung an Privatpersonen in der EU (z. B. E-Books und andere elektronische Publikationen, Abonnements von Online-Zeitungen und Online-Zeitschriften) am Sitz des leistenden Unternehmens (z. B. bei einem in Deutschland ansässigen Anbieter somit in Deutschland) der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen, war seit 1.1.2015 der Ort dieser Dienstleistungen dort, wo der Privatkunde ansässig ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die seit 1.1.2015 geltende Dienstleistungsortsregelung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten. Der MOSS wirkt wie eine Art elektronischer Briefkasten zur europaweiten Steuererklärung.
Bisherige Wirkungsweise des MOSS (seit 1.1.2015)
In Deutschland ansässige Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an in diesem EU-Mitgliedstaat ansässige Nichtunternehmer, für die sie dort die Umsatzsteuer schulden und Umsatzsteuererklärungen abzugeben haben, konnten sich bisher dafür entscheiden (Option), an dem MOSS teilzunehmen. Das gilt auch für Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG. Die Teilnahme an dem MOSS warnur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten möglich, in denen der Unternehmer keine Betriebsstätte hat. Macht ein Unternehmer von der Option für den MOSS Gebrauch, muss er dies dem BZSt vor Beginn des Besteuerungszeitraums, ab dessen Beginn er den MOSS anwenden will, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung anzeigen. Der Unternehmer musste für jeden Besteuerungszeitraum (= Kalendervierteljahr) bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums eine Umsatzsteuererklärung für jeden EU-Mitgliedstaat, in dem er das besondere Besteuerungsverfahren anwendet, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem BZSt übermitteln. Der Unternehmer musste die Steuer selbst berechnen. Informationen zur elektronischen Übermittlung sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar. Der Datenübermittler musste authentifiziert sein. Die USt war spätestens am 20. Tag nach Ende des Besteuerungszeitraums an das BZSt zu entrichten.
Dieses MOSS-System war seit dem 1.1.2019 insofern modifiziert, als nur noch bei Unternehmen mit einem Umsatz (ohne MwSt) in anderen Mitgliedstaaten über 10.000 EUR (Schwellenwert) sich der Leistungsort bei den in Art. 58 MwStSystRL genannten Dienstleistungen (Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, elektronische Dienstleistungen – im Folgende E-Leistungen), die an Nichtunternehmer (Privatpersonen) erbracht werden, in den Mitgliedstaat der Ansässigkeit des Leistungsempfängers (Verbrauchsmitgliedstaat) verlagert. Bei Umsätzen unterhalb dieser Schwelle galt also wieder das vor dem 1.1.2015 angewendete System der Besteuerung am Sitzort des leistenden Unternehmers. Sog. Kleinst-Unternehmen unterhalb der Umsatzschwelle von 10.000 EUR konnten jedoch anstelle der Besteuerung in ihrem Sitzstaat zur Besteuerung im Verbrauchs-Mitgliedstaat optieren (so wie vorher nach altem Recht die Option generell möglich war).
Für Unternehmer oberhalb der Umsatzschwelle war die Anwendung des MOSS auch seit dem 1.1.2019 nicht bindend. D.h., war der nichtunternehmerische Kunde nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig/wohnhaft, war zwar immer die jeweilige USt/MwSt dieses Mitgliedstaates, z. B. auf die elektronische Dienstleistung, abzuführen. Der leistende Unternehmer konnte aber wählen, ob er sich im Mitgliedstaat, in dem sein Umsatz steuerbar ist, für MwSt-Zwecke registrieren ließund nach dem Besteuerungsverfahren des Bestimmungsmitgliedstaats die MwSt erklärte und abführte, oder ob er den MOSS in Anspruch nahm und seine Umsätze für alle EU-Mitgliedstaaten zusammen, in denen er E-Leistungen erbringt, im Ansässigkeitsstaat (in Deutschland über das BZSt) erklärte. Diese OSS-Regelung galt seit dem 1.1.2019 somit nur für die betreffenden Umsätze oberhalb der Umsatzschwelle von 10.000 EUR. Für Umsätze unterhalb dieser Schwelle galt wieder das vor dem 1.1.2015 geltenden Ortsprinzip, dass die Umsätze am Sitzort des leistenden Unternehmers steuerbar sind (mit der Möglichkeit der Option, die für 2 Jahre bindend ist, die Umsätze im Verbrauchsmitgliedstaat zu erklären – entweder über eine dortige Registrierung für MwSt-Zwecke oder über den MOSS).
Umsatzschwelle von 10.000 EUR
Die Voraussetzungen für Anwendung der Umsatzschwelle für Kleinstunternehmen sind:
- Der leistende Unternehmer ist nur in einem Mitgliedstaat ansässig (nicht: registriert, d. h. er kann in mehreren Mi...