Nach dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission sollte die MwStSystRL auch erstmals eine Reihengeschäftsregelung (für andere Reihengeschäfte als innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach Art. 141 MwStSystRL) erhalten, die allerdings auf innergemeinschaftliche Reihengeschäfte beschränkt sein sollte (und nicht auch Reihengeschäfte bei Ausfuhrlieferungen erfasst). Zu diesem Zweck sollte ein neuer Art. 138a MwStSystRL geschaffen werden. Danach sollte in einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft die Warenbewegung der Lieferung an den ersten Abnehmer (Zwischenhändler) zugeordnet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- der Zwischenhändler teilt dem ersten Lieferer (Verkäufer) den Namen des Bestimmungsmitgliedstaats der Gegenstände mit;
- der Zwischenhändler ist für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat registriert, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände beginnt.
Wenn eine der vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt ist, wird bei Reihengeschäften die innergemeinschaftliche Beförderung der Lieferung durch den Zwischenhändler an seinen Abnehme zugeordnet
Im Grundsatz die erste Lieferung als warenbewegte Lieferung
Im Grundsatz sollte also immer die erste Lieferung in einem Reihengeschäft die warenbewegte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sein, wenn der Abnehmer dieser Lieferung dem Lieferer den Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung mitteilt und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Abgangsmitgliedstaat registriert ist. Ist dies nicht der Fall, soll die Warenbewegung der Lieferung des Zwischenhändlers zugerechnet werden.
Unklar blieb bei dieser Regelung, ob dies immer die Lieferung des ersten Abnehmers sein soll, wenn noch weitere Zwischenhändler in der Kette existieren. Nicht nachvollziehbar war die Absicht der EU-Kommission, die beabsichtigten Regelungen zum Reihengeschäft ausschließlich mit dem Instrument des CTP zu verknüpfen. Bei Reihengeschäften handelt es sich um ein Massenphänomen im Binnenmarkt, bei dessen steuerlichen Folgen nicht danach unterschieden werden kann, ob es sich bei den jeweiligen Beteiligten um CTP handelt oder nicht. Für nicht zertifizierte Steuerpflichtige sollten nach den Vorstellungen der EU-Kommission die bisherigen Regelungen zur Bestimmung der bewegten Lieferung gelten. Problematisch war jedoch, dass es in der geltenden Fassung der MwStSystRL keine explizite Regelung dafür gibt.