Mit der RL (EU) 2020/285 ist mit Wirkung vom 1.1.2025 die Kleinunternehmerregelung in der MwStSystRL reformiert worden. Mit der RL (EU) 2020/285 wurde auch die VO (EU) 904/2010 geändert, die Vorschriften für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der MwSt enthält. Art. 17 Abs. 1 Buchst. g, Art. 21 Abs. 2b, Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 37a und 37b der VO (EU) 904/2010 betreffen insbesondere die Speicherung, die automatisierte Bereitstellung und die Übermittlung von Informationen in Bezug auf die Kleinunternehmerregelung. Mit der DVO (EU) 2021/2007, die ab 1.1.2025 in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht wird, hat die EU-Kommission insbesondere praktische Einzelheiten und Spezifikationen betreffend den Zugang zu Informationen festgelegt, den ein EU-Mitgliedstaat der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gewähren muss. Dies betrifft z. B. die Angaben zur Identifizierung und zum Wert der Lieferungen oder der Dienstleistungen, die von dem Steuerpflichtigen bewirkt wurden, welcher die Kleinunternehmerregelung nach den Modalitäten des Mitgliedstaats, in dem die Lieferungen bzw. Dienstleistungen bewirkt wurden, in Anspruch nehmen möchte. Damit die in Art. 37a Abs. 1 und Art. 37b Abs. 2 und 3 der VO (EU) 904/2010 aufgeführten Informationen auf einheitliche Weise ausgetauscht werden, hat die EU-Kommission auch praktische Modalitäten für einen solchen Austausch, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, festgelegt.
Insbesondere sollen diese praktischen Modalitäten die wirksame Übermittlung und Verarbeitung von Informationen zur Registrierung von Kleinunternehmen sicherstellen. Diese Informationen sind erforderlich, damit Unternehmen die Kleinunternehmerregelung außerhalb des Mitgliedstaats ihrer Ansässigkeit in Anspruch nehmen können. Derzeit erlauben die Schnittstellen der Mitgliedstaaten lediglich eine Befreiung für Unternehmen, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die MwSt geschuldet wird. Zudem müssten die Schnittstellen auch angepasst werden, um den Informationsaustausch auf eine einheitliche Weise gewährleisten zu können. Auch Informationen betreffend Änderungen der Angaben zur Identifizierung, wie der Ausschluss von der Kleinunternehmerregelung, sollen auf einheitliche Weise ausgetauscht werden. Damit sollen die Mitgliedstaaten die ordnungsgemäße Anwendung der Kleinunternehmerregelung in ihrem Hoheitsgebiet überwachen und Betrug bekämpfen können. Zu diesem Zweck hat die EU-Kommission gemeinsame Vorkehrungen für den elektronischen Austausch solcher Informationen geregelt.
Im Einzelnen enthält die Durchführungsverordnung Regelungen zu den Funktionalitäten elektronischer Schnittstellen, zum automatisierten Informationsaustausch und zur Übermittlung von Informationen.