Bestimmte Änderungen betreffen Bestimmungen, für die bereits Änderungen im Vorschlag der EU-Kommission vom 4.10.2017 vorgeschlagen wurden. Dieser Vorschlag sah eine Verbesserung des derzeitigen Mehrwertsteuersystems vor, während mit dem vorliegenden Vorschlag die Arbeiten an der endgültigen MwSt-Regelung für den innergemeinschaftlichen Handel fortgeführt werden.
7.2.1 Neue Begriffe
Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen jeweils die veralteten Begriffe "Intra-Community" (innergemeinschaftlich) oder "Community" durch die Begriffe "Intra-Union" und "Union" bzw. der Begriff "Gemeinschaftsgebiet" durch den Begriff "Unionsgebiet" ersetzt werden, was aber keine materiell-rechtliche Bedeutung hat.
7.2.2 Gegenstand und Geltungsbereich der MwSt
Das derzeitige MwSt-System teilt die grenzüberschreitende B2B-Lieferung von Waren für MwSt-Zwecke in zwei verschiedene Vorgänge: eine Befreiung im Abgangsmitgliedstaat der Ware und ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat. Der Vorschlag der EU-Kommission sieht vor, dass eine grenzüberschreitende B2B-Lieferung von Waren innerhalb der Union zu einer einzigen Transaktion für MwSt-Zwecke führt: eine Intra-Union-Lieferung. Daher wird der Begriff des innergemeinschaftlichen Erwerbs in den Art. 2 - 4 MwStSystRL gestrichen. Da der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren als Steuertatbestand entfallen soll, müssen alle nachfolgenden Bestimmungen der MwStSystRL im Zusammenhang mit diesem Konzept gestrichen und im Lichte des vorgeschlagenen Mechanismus zur Besteuerung der grenzüberschreitenden B2B-Handel mit Waren innerhalb der Union geändert werden.
7.2.3 Innergemeinschaftlichen Warenlieferungen
Art. 14 Abs. 4 MwStSystRL soll zusätzlich eine Definition der "Intra-Union"-Warenlieferungen enthalten. Eine solche Lieferung liegt vor, wenn sie von einem Steuerpflichtigen für einen Steuerpflichtigen oder für eine nicht steuerpflichtige juristische Person bewirkt wird und die Ware durch den Lieferer oder in seinem Auftrag oder im Auftrag desjenigen, der die Ware innerhalb der Union erwirbt, von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt oder befördert wird. Bestimmte Lieferungen, die in Art. 14 Abs. 5 (neu) MwStSysttRL aufgeführt sind, gelten nicht als Intra-Union-Lieferungen, auch wenn die beiden Voraussetzungen für die Qualifikation, insbesondere hinsichtlich des Status des Bestellers und im Hinblick auf den Transport der Ware erfüllt sind. Dies gilt für Lieferungen von Waren mit Montage, mit oder ohne Probelauf, Lieferungen von Waren, die nach Art. 148 oder 151 MwStSystRL befreit sind, und Lieferungen pauschalierender Landwirte nach Art. 295 MwStSystRL.
7.2.4 Ort der Lieferung von Waren
Die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Ortes der Lieferung von Waren ohne Beförderung (der Ort, an dem die Waren sich zum Zeitpunkt der Lieferung befinden) und der Ort der Lieferung von Waren mit Transport (der Ort, an dem sich die Waren bei Beginn der Beförderung oder Versendung der Waren befinden) bleiben unverändert. Eine neue Ausnahme von der allgemeinen Regel wird jedoch in Art. 35a MwStSystRL vorgeschlagen, wonach der Ort einer Intra-Union-Lieferung von Waren als der Ort gilt, an dem sich die Waren zum Zeitpunkt des Endes der Beförderung oder Versendung an den Kunden befinden.
Lieferung einer Maschine von Deutschland nach Frankreich
Der deutsche Unternehmer D liefert im Oktober 2026 an den französischen Unternehmer F eine Maschine. D transportiert die Maschine mit eigenem Lkw von München nach Paris. Beginn der Beförderung in München: 10.10.2026, Ankunft der Maschine in Paris: 12.10.2026.
Ort dieser innergemeinschaftlichen Lieferung ist nicht mehr wie bisher der Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung (München), sondern der Ort des Endes der Beförderung oder Versendung (Paris). Die innergemeinschaftliche Lieferung des D ist also in Frankreich steuerbar. F tätigt keinen innergemeinschaftlichen Erwerb in Frankreich (wie bisher), sondern ist lediglich Abnehmer einer in Frankreich steuerbaren Lieferung. Die Lieferung des D ist nicht (wie bisher) als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, sondern (in Frankreich) steuerpflichtig.
Die Kombination der Definition der Intra-Union-Warenlieferungen in Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 3 MwStSystRL und der neu vorgeschlagene Ort der Warenlieferung in Art. 35a MwStSystRL sollen somit die Besteuerung einer grenzüberschreitenden B2B-Lieferung innerhalb der Union im Bestimmungsmitgliedstaat sicherstellen.
Nach dem neuen Art. 35b MwStSystRL ist Ort der Lieferung eines neuen Fahrzeugs an einen Nichtsteuerpflichtigen, ausgenommen eine nichtsteuerpflichtige juristischen Person, bei der die Ware von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt oder befördert wird, der Ort, an dem der Versand oder die Beförderung der Ware endet.
Nach den derzeitigen Regelungen werden grenzüberschreitende Lieferungen an Unternehmer, die nur Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen bewirken, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, an Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung für Landwirte und an nicht steuerpflichtige juristische Personen unterhalb der Erwerbsschwelle ...