LfSt Bayern v. 6.7.2016, S 2324.2.1-262/6 St 32
Meisterbonus mindert nicht geltend gemachte Werbungskosten/Betriebsausgaben (Fortbildungskosten); kein Anwendungsfall des § 3c Abs. 1 EStG
Diese Verfügung richtet sich an die Beschäftigten in den Veranlagungs- und Rechtsbehelfsstellen sowie in den Servicezentren.
Seit dem 1.9.2013 erhält jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss einen Meisterbonus in Höhe von 1.000 EUR. Die Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung regeln die Einzelheiten für Meisterprüfungen oder gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen in gewerblichen und kaufmännischen Berufen, im Bereich des öffentlichen Dienstes, in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sowie staatliche Fortbildungsprüfungen in diesen Fachrichtungen an Fachschulen und Fachakademien. Nähere Informationen finden sich auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (http://www.stmwi.bayern.de/mittelstand-handwerk/aus-und-weiterbildung/meisterbonus).
Der Meisterbonus kann als Zuschuss unter keine der sieben Einkunftsarten subsumiert werden und ist deshalb nicht einkommensteuerbar. Nach einem aktuellen Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 30.5.2016 Az.: 15 K 474/16 (vgl. Anlage) mindert der Meisterbonus auch nicht ggf. vom Empfänger in diesem Zusammenhang als Werbungskosten/Betriebsausgaben (Fortbildungskosten) geltend gemachte Aufwendungen. Das Finanzgericht begründet seine Auffassung insbesondere damit, dass geltend gemachte Fortbildungskosten nicht nach § 3c Abs. 1 EStG um den erhaltenen Meisterbonus gekürzt werden können, da es sich bei dem Meisterbonus nicht um eine steuerfreie Einnahme, sondern (unstreitig) um eine nicht steuerbare, unter keine der sieben Einkunftsarten fallende Einnahme handle. Außerdem bestünde kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang (i.S. des § 3c Abs. 1 EStG) zwischen dem Meisterbonus und den vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten. Nach den Vergaberichtlinien sei der Meisterbonus gerade nicht an eine Einkunftserzielung geknüpft. Der Meisterbonus werde vom Freistaat Bayern auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang (i.S. des § 3c Abs. 1 EStG) mit Fortbildungskosten, die Werbungskosten sind, ausbezahlt, sondern allein wegen des erfolgreichen Ablegens einer Prüfung bezahlt.
Da die Argumentation des Finanzgerichts stichhaltig und überzeugend ist, wurde auf die Einlegung der zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zugelassenen Revision verzichtet. Soweit hierzu in der Vergangenheit von Seiten des LfSt eine andere Auffassung vertreten wurde (vgl. Niederschrift EStHSL-Tagung 2014 Tz. 2.1.5) wird hieran nicht mehr festgehalten.
Finanzgericht München, Gerichtsbescheid vom 30.5.2016, 15 K474/16
- Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2014 vom 24.8.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.1.2016 wird die Einkommensteuer 2014 auf 3.205 EUR herabgesetzt.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
- Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt, so gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Die Beteiligten können gegen den Gerichtsbescheid auch Revision einlegen. Wird neben dem Antrag auf mündliche Verhandlung Revision eingelegt, so findet mündliche Verhandlung statt.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist beim Finanzgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen.
Das Finanzgericht hat die Postanschrift Finanzgericht München, Postfach 860360, 81630 München, die Hausanschrift: Ismaninger Str. 95, 81675 München, und den Telefax-Anschluss: 089 / 9 29 89-300, oder Außensenate Augsburg, Postanschrift: Postfach · 10 16 61, 86006 Augsburg, Hausanschrift: Frohsinnstr. 21, 86150 Augsburg, Telefax-Anschluss: 0821 / 3 46 27-100.
Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Ihr soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Gerichtsbescheides beigefügt werden.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zu...