Der Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche

 

1.

Auskunft nach § 8,

 

2.

Berichtigung und Ergänzung nach § 9,

 

3.

Löschung nach § 10 Abs. 1 und 2,

 

4.

Unterrichtung nach § 21 Abs. 2 Satz 2,

 

5.

Speicherung von Übermittlungssperren nach § 19 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 1a, 5 und 7 und § 22 Abs. 1.

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