Der Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
1. |
Auskunft nach § 8, |
2. |
Berichtigung und Ergänzung nach § 9, |
3. |
Löschung nach § 10 Abs. 1 und 2, |
4. |
Unterrichtung nach § 21 Abs. 2 Satz 2, |
5. |
Speicherung von Übermittlungssperren nach § 19 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 1a, 5 und 7 und § 22 Abs. 1. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen