OFD Frankfurt, Verfügung v. 19.12.2016, S 7106 A - 119 - St 110
Bezug: |
HMdF-Erlass vom 19.10.2016, S7106 A – 096 – II 51 |
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HMdF-Erlass vom 9.12.2016, S7106 A – 122 – II5b/4 |
Das Merkblatt über die Grundsätze der Umsatzbesteuerung des Landes Hessen als juristische Person des öffentlichen Rechts wurde aktualisiert.
Durch die Option des Landes Hessen nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG ist die sich aus dem Merkblatt ergebende Verwaltungsauffassung bis zum 31.12.2020 unverändert anzuwenden.
Die Rdvfg. OFD Frankfurt vom 15.8.2011, S 7106 A – 119 – St 110 wird aufgehoben.
Anlage
Merkblatt
Grundsätze der Umsatzbesteuerung des Landes Hessen
als juristische Person des öffentlichen Rechts
Hinweis: |
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Durch Art. 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2.11.2015 (BGBl 2015 I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst. Die Änderungen sind am 1.1.2016 in Kraft getreten und ab 1.1.2017 anzuwenden. Es gilt allerdings eine optionale Übergangsregelung, nach der die Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung weiterhin möglich ist. |
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Nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG können jPdöR dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwenden wollen (Optionserklärung). Diese Optionserklärung ist durch die juristische Person des öffentlichen Rechts für sämtliche von ihr ausgeübte Tätigkeiten einheitlich abzugeben. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist somit nicht zulässig. Die Abgabe einer Optionserklärung durch eine einzelne Organisationseinheit oder Einrichtung der juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Behörde, Dienststelle, Betrieb gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) nur für ihren Bereich ist daher nicht zulässig. |
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Da das Land Hessen von der optionalen Übergangsregelung Gebrauch macht, ist die bisherige, sich aus diesem Merkblatt ergebende Verwaltungsauffassung bis zum 31.12.2020 unverändert anzuwenden. |
1. Allgemeines
Das Land Hessen ist als Gebietskörperschaft eine juristische Person des öffentlichen Rechts und kann grundsätzlich nach § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG im Rahmen seiner Betriebe gewerblicher Art und seiner land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig werden. Die in diesen Betrieben ausgeführten Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer.
Die Aufgabe des Landes Hessen ist die hoheitliche Verwaltung innerhalb seiner Gebietsgrenzen. Im Zuge der Verwaltungsmodernisierung wurden jedoch bestehende Behörden in Landesbetriebe umgewandelt. Landesbetriebe sind rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Verwaltung des Landes Hessen, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich oder zumindest auf Kostendeckung ausgerichtet ist. Da sie aber auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen können, greift die Umsatzbesteuerung für Landesbetriebe nach der allgemeinen Vorschrift des § 2 Abs. 3 UStG grundsätzlich dann, wenn sie nicht überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen. Soweit dies der Fall ist, begründen die Landesbetriebe einen Betrieb gewerblicher Art.
2. Unternehmereigenschaft des Landes Hessen
Da auch für juristische Personen der in § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG geregelte Grundsatz der Unternehmenseinheit gilt, hat das Land Hessen nur ein Unternehmen, welches sämtliche Betriebe gewerblicher Art und land- oder forstwirtschaftliche Betriebe umfasst.
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Beispiel: |
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Ein Land unterhält ein Landeslabor, ein Landesvermessungsamt und ein Weingut. Das Landeslabor und das Landesvermessungsamt sind Betriebe gewerblicher Art, sofern sie nicht hoheitlich tätig werden und die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG erfüllen. Das Weingut ist ein landwirtschaftlicher Betrieb. Diese drei Betriebe bilden umsatzsteuerlich das Unternehmen des Landes. |
Steuersubjekt ist das Land Hessen, das sich unternehmerisch betätigt, und nicht etwa der jeweilige Betrieb gewerblicher Art bzw. Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft. Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich gegen das Land als Schuldner der Steuer nach § 13a UStG.
Da für die Betriebe gewerblicher Art und für die land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe von Bund und Ländern ein Verfahren der gesonderten Umsatzsteuerfestsetzung zugelassen worden ist (sog. Einzelveranlagung), wird die Umsatzsteuer dieser Betriebe hiernach nicht zentral bei einem Finanzamt, sondern gesondert für den einzelnen Betrieb festgesetzt. Für das Besteuerungsverfahren ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der jeweilige Betrieb belegen ist (vgl. Tz. 8 und die Rundverfügung der OFD Frankfurt vom 13.1.2015, ofix HE UStG/2/14).
2.1. Betrieb gewerblicher Art
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen auß...