BMF, Schreiben vom 15.3.2022, III C 3 – S 7133/21/10001 :001 (DOK 2022/0210621), BStBl I 2022, 352
1 Anlage
Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: „Vereinigtes Königreich”) aus der Europäischen Union ausgetreten. Der vertraglich vereinbarte Übergangszeitraum endete mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
Nach dem 31. Dezember 2020 ist damit das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, für umsatzsteuerrechtliche Zwecke grundsätzlich als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen.
Damit sind grundsätzlich auch die Regelungen für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a i. V. m. § 6 Abs. 3a UStG anwendbar.
Eine Ausnahme gilt allerdings für Nordirland, für das im „Protokoll zu Irland / Nordirland” zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde. Danach wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31. Dezember 2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Zu dieser generellen Unterscheidung äußert sich auch das BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2020, BStBl 2020 I S. 1370.
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr wird mit Stand Juli 2022 neu herausgegeben (Anlage – nebst „Anlage 1 zum Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr”).
Das bisherige, durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2020, BStBl 2020 I S. 186, herausgegebene Vordruckmuster wird durch das beiliegende – angepasste – Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr” ersetzt („Anlage 2 zum Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr”).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Anlage
Bundesministerium der Finanzen |
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Merkblatt |
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zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr |
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– Stand Juli 2022 – |
Dieses Merkblatt wird vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben.
Es informiert Unternehmer und ausländische Käufer über die Umsatzsteuer- bzw. Mehrwertsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, also Ausfuhren für den privaten Bedarf. Andere Fallgestaltungen von Ausfuhrlieferungen der Einzelhandelsunternehmer werden nicht erläutert.
1. |
Allgemeines |
1.1 |
Steuerbefreiung und „Preisnachlass” |
1.2 |
Wer ist Drittlandskäufer? |
1.3 |
Was ist Drittlandsgebiet? |
1.4 |
Was ist „Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr”? |
1.5 |
Drei-Monats-Frist beachten! |
1.6 |
Wertgrenze beachten! |
2. |
Kein Steuerausweis auf Rechnung oder Kassenbon! |
3. |
Notwendige Nachweise für die Steuerbefreiung |
3.1 |
Ausfuhrnachweis |
3.2 |
Abnehmernachweis |
3.3 |
Belege |
3.4 |
Buchnachweis |
4. |
Verfahrensschritte an der Grenzzollstelle |
5. |
Aufbewahrung der Belege |
6. |
Hilfsweise Bestätigung durch eine deutsche Auslandsvertretung |
7. |
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen: Lieferungen zur Ausrüstung oder zur Versorgung von privaten Beförderungsmitteln |
Anlage 1: Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung EU-Gebiet/Drittlandsgebiet |
Anlage 2: Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung |
1. Allgemeines
Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind umsatzsteuerfrei. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verkäufe von Unternehmern an Reisende aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU). Man spricht vom „Export über den Ladentisch”. Die Steuerbefreiung wird dem Unternehmer gewährt, wenn
- der Käufer im Drittlandsgebiet ansässig ist,
- die Waren innerhalb von drei Monaten nach Kauf in das Drittlandsgebiet gelangen und
- der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Lieferungen zur Ausrüstung und Versorgung von privaten Beförderungsmitteln (siehe nachfolgende Tz. 7).
Eine unmittelbare Steuererstattung durch die Finanzämter an die Käufer ist nicht möglich.
Hinweis:
Verkäufe an Reisende mit Wohnort im EU-Gebiet oder in Nordirland sind nicht umsatzsteuerfrei. Das gesamte EU-Gebiet sowie Nordirland gilt für Privatpersonen umsatzsteuerlich als einheitlicher Raum ohne Steuergrenzen. Jeder Einkauf eines Reisenden in einem EU-Staat oder Nordirland ist mit der Umsatzsteuer des Kauflandes belastet. Diese Besteuerung ist endgültig und bleibt auch nach dem Verbringen der Ware in einen anderen EU-Staat bestehen.
1.1 Steuerbefreiung und „Preisnachlass”
Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für den Unternehmer. Wenn dieser die Voraussetzungen erfüllt, kann er Drittlandskäufern einen Preisnachlass in Höhe der Umsatzsteuer anbieten. Es empfiehlt sich daher für den Unternehmer, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, denn dann kann er dem Käufer ohne erhebliche eigene Aufwendungen einen ins Gewicht fallenden Preisvorteil v...