BMF, Schreiben vom 11.10.2000, IV D 1 - S 7133 - 1/00, BStBl I 2000, 1462

1 Anlage

Das mit Schreiben vom 17.1.2000, IV D 2 – S 7134 – 2/00 neu herausgegebene Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr (dortige Anlage 4) sowie das Schreiben vom 25.5.2000, IV D 1 – S 7282 – 8/00 zur Rechnungsausstellung und -berichtigung im nichtkommerziellen Reiseverkehr erfordern eine Anpassung des Merkblattes zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das Merkblatt nach dem Stand von Oktober 2000 neu herausgegeben.

Textziffer 2 des Merkblattes wurde geändert; Anlage 2 des Merkblatts wurde durch das mit o.a. Schreiben vom 17.1.2000 neu herausgegebene Vordruckmuster ersetzt (Änderung in Abschnitt C, Feld 18).

Dieses Schreiben nebst Anlage (Merkblatt) wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Anlage Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

- Stand: Oktober 2000 -

Dieses Merkblatt wird vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben.

Es informiert Einzelhandelsunternehmen und ausländische Kunden über die Umsatzsteuer- bzw. Mehrwertsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, also Ausfuhren für den privaten Bedarf. Andere Fallgestaltungen von Ausfuhrlieferungen der Einzelhandelsunternehmen werden nicht erläutert.

Inhaltsübersicht
    Seite
1. Allgemeines 2
1.1 Steuerbefreiung und „Preisnachlaß” 2
1.2 Wer ist Drittlandskunde? 2
1.3 Was ist Drittlandsgebiet? 3
1.4 Was ist „Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr”? 3
1.5 Drei-Monats-Frist beachten! 4
2. Kein Steuerausweis auf Rechnung oder Kassenbon! 4
3. Notwendige Nachweise für die Steuerbefreiung 4
3.1 Ausfuhrnachweis 5
3.2 Abnehmernachweis 5
3.3 Belege 5
3.4 Buchnachweis 6
4. Verfahrensschritte an der Grenzzollstelle 6
5. Hilfsweise Bestätigung durch eine deutsche Auslandsvertretung 7
6. Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen: Lieferungen zur Ausrüstung oder zur Versorgung von privaten Beförderungsmitteln 7
Anlage 1: Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung Gemeinschaftsgebiet/Drittlandsgebiet 8
Anlage 2: Ausfuhr- und Abnehmernachweis 9

1. Allgemeines

Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind umsatzsteuerfrei. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verkäufe von Einzelhandelsunternehmern an Reisende aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU). Man spricht vom „Export über den Ladentisch”. Die Steuerbefreiung wird dem Unternehmer gewährt, wenn

  • sein Kunde im Drittlandsgebiet ansässig ist und
  • die Waren innerhalb von drei Monaten nach Kauf in das Drittlandsgebiet gelangen.

Die Steuerbefreiung gilt nicht für Lieferungen zur Ausrüstung und Versorgung von privaten Beförderungsmitteln (siehe nachfolgende Tz. 6).

Eine unmittelbare Steuererstattung durch die Finanzämter an die Käufer ist nicht möglich.

Hinweis:

Umsatzsteuerbefreite Verkäufe an Reisende mit Wohnort in einem anderen EU-Staat sind nicht möglich. Das gesamte EU-Gebiet gilt für Privatpersonen umsatzsteuerlich als einheitlicher Raum ohne Steuergrenzen. Jeder Einkauf eines Reisenden in einem EU-Staat ist mit der Umsatzsteuer des Kauflandes belastet. Diese Besteuerung ist endgültig und bleibt beim Grenzübertritt mit der Ware in einen anderen EU-Staat bestehen.

1.1 Steuerbefreiung und „Preisnachlaß”

Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für den Unternehmer. Wenn dieser die Voraussetzungen erfüllt, kann er Kunden aus Drittländern einen Preisnachlaß in Höhe der Umsatzsteuer anbieten. Es empfiehlt sich daher für den Unternehmer, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, denn dann kann er dem Kunden ohne erhebliche eigene Aufwendungen einen ins Gewicht fallenden Preisvorteil verschaffen. Die Höhe des Preisnachlasses ist daher Bestandteil des zwischen Unternehmer und Kunden abgeschlossenen Kaufvertrages.

Beim steuerfreien Verkauf im Reiseverkehr sollte der Einzelhandelsunternehmer in der Regel dem Käufer zunächst den Preis für die gelieferte Ware einschließlich Umsatzsteuer berechnen (siehe nachfolgende Tz. 2). Dies hat seine Ursache darin, daß der Händler für die Steuerbefreiung gegenüber dem Finanzamt Nachweise erbringen muß, die er nur durch die Mitwirkung des Käufers im Anschluß an die Lieferung erhalten kann (siehe nachfolgende Tz. 3).

Liegen für den Einzelhandelsunternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vor, kann er dem Kunden den Steuerbetrag in bar oder unbar auszahlen – ggf. nach Abzug von Bearbeitungs- und Überweisungskosten.

Es besteht auch die Möglichkeit, Service-Unternehmen einzuschalten. Diese zahlen den Käufern an Grenzübergängen, insbesondere auch auf Flughäfen, gegen Aushändigung der zollamtlich bestätigten Ausfuhrbelege den Steuerbetrag nach Abzug eines Bearbeitungsentgelts in bar aus. Die Service-Unternehmen, die in Vertragsbeziehungen zu...

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