Leitsatz
Eine ständige Einrichtung / Betriebsstätte gem. Art. 9 Abs. 2 DBA-NL liegt nur dann vor, wenn sie dem Unternehmer für seine Tätigkeit ständig zur Verfügung steht und während der Dauer seiner Abwesenheit dazu bestimmt ist, der jeweiligen Berufstätigkeit zu dienen.
Sachverhalt
Der Kläger ist ein in Deutschland ansässiger selbstständiger Programmierer, der IT-Dienstleistungen an eine niederländische Gesellschaft erbringt. Für seine Tätigkeit wurde ihm ein Besprechungszimmer in den Räumlichkeiten seiner Kundin zur Verfügung gestellt. Des Weiteren erhielt er einen Kabelanschluss und Administrationsrechte für einen notwendigen Serverzugriff. Für seine Tätigkeit verwendete der Programmierer einen eigenen Laptop. Das deutsche Finanzamt unterwarf die Einnahmen des Programmierers aus den Niederlanden der deutschen Besteuerung. Hiergegen legte der Programmierer Einspruch und Klage mit der Begründung ein, die Einkünfte seien seiner ständigen Einrichtung in den Niederlanden zuzurechnen und können daher in Deutschland gem. Art. 9 DBA Niederlande nur dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden.
Entscheidung
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Abkommensrechtlich steht den Niederlanden das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nur dann zu, wenn der Selbstständige in den Niederlanden eine ständige Einrichtung begründet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine ständige Einrichtung nur dann vor, wenn sie u. a. von einer gewissen Dauer ist und der Steuerpflichtige sie nicht nur vorübergehend besitzt. Vorliegend habe der Kläger aufgrund einer fehlenden eigenen Zugangsberechtigung keine exklusive Nutzungsmöglichkeit und somit auch keine Verfügungsmacht über die ihm zugewiesenen Räumlichkeiten eingeräumt bekommen. Der Zutritt war nur nach vorheriger Nachfrage bei Firmenangehörigen möglich und der Raum wurde während der Abwesenheit des Programmierers nicht für ihn freigehalten, sondern als Besprechungsraum genutzt. Zudem war das Unternehmen des Programmierers in den Niederlanden nicht verwurzelt, da er die ihm zur Verfügung gestellten Räume nicht mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet hat. Der Programmierer war daher mehr als Gast anzusehen.
Hinweis
Der Begriff der ständigen Einrichtung ist mit dem Betriebsstättenbegriff vergleichbar, er bezieht sich lediglich auf selbstständige Einkünfte. Im Rahmen der Entscheidung wird der abstrakte Betriebsstättenbegriff durch konkrete Anhaltspunkte (Schlüsselgewalt, Zugangsberechtigung, Freihaltung von Räumen, Vorhandensein eigener Betriebsmittel) mit Leben gefüllt. Die im Urteil genannten Voraussetzungen für die Begründung einer ständigen Einrichtung / Betriebsstätte können als Orientierungshilfe für die bewusste Begründung oder Vermeidung einer Betriebsstätte bei Tätigkeiten in fremden Räumen herangezogen werden.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2016, 13 K 952/14 E