Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Monatliche Verdienstgrenze zwischen 450 EUR bis 1.300 EUR
- Regelung bis 30.9.2022; Übergangsregelung bis 31.12.2023
- Faktor F
- Mehrere Beschäftigungsverhältnisse
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz-/GuV-Position |
Aushilfslöhne |
4190 |
6030 |
|
Lohn und Gehalt |
Gehälter |
4120 |
6020 |
|
Lohn und Gehalt |
Gesetzliche soziale Aufwendungen |
4130 |
6110 |
|
Lohn und Gehalt |
So kontieren Sie richtig!
Für Teilzeitkräfte gibt es verschiedene Varianten mit unterschiedlichen Auswirkungen. Bis zum 30.9.2022 liegt der Übergangsbereich (früher Gleitzone) zwischen 450 EUR und 1.300 EUR. Die Beitragsbemessungsgrundlage für den Arbeitnehmer liegt unter dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Der Arbeitnehmer zahlt einen geringeren Sozialversicherungsbeitrag. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird durch eine gesetzlich festgelegte Formel mithilfe eines Faktors F ermittelt. Der Faktor F ist abhängig vom Gesamtbetrag zur Sozialversicherung. Da sich der Gesamtbetrag zur Sozialversicherung nicht verändert hat, ist der Faktor F bis zum 30.9.2022 identisch mit dem Faktor F des Jahres 2021. Den Lohnaufwand für Teilzeitkräfte im Übergangsbereich erfasst der Unternehmer auf dem Konto "Gehälter" 4120 (SKR 03) bzw. 6020 (SKR 04).
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Berechnungsformel für Teilzeitkräfte im Übergangsbereich für die Zeit ab dem 1.1.2022 bis zum 30.9.2022
Berechnung für die Zeit ab 1.1.2022 bis zum 30.9.2022
Der Unternehmer beschäftigt eine Teilzeitkraft mit einer Vergütung von 900 EUR im Monat. Nach der abgekürzten Formel ist der Arbeitnehmeranteil für das Jahr 2022 wie folgt zu berechnen:
1,13187648 × AE (900 EUR) – 171,439416 = 847,25 EUR
|
|
Gesamtbetrag (in EUR) |
Arbeitgeberanteil (in EUR) |
Arbeitnehmeranteil (in EUR) |
Faktor F/BMG |
0,7509 |
847,25 |
900,00 |
Differenz |
Rentenversicherung |
18,60 % |
157,59 |
83,70 |
73,89 |
Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz) |
14,60 % |
123,70 |
65,70 |
58,00 |
Krankenversicherung (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz) |
1,30 % |
11,02 |
5,85 |
5,17 |
Arbeitslosenversicherung |
2,40 % |
20,34 |
10,80 |
9,54 |
Pflegeversicherung* |
3,05 % |
25,85 |
13,73 |
12,12 |
Insolvenzgeldumlage |
0,09 % |
0,81 |
0,81 |
--- |
Summe der Sozialversicherungsbeiträge |
|
339,31 |
180,59 |
158,72 |
* Die Pflegeversicherung für Kinderlose erhöht sich auf 3,40 %.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4120/6020 |
Gehälter |
900,00 |
|
|
|
4130/6110 |
Gesetzliche soziale Aufwendungen |
180,59 |
1755/3790 |
Lohn- und Gehaltsverrechnung |
1.080,59 |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1755/3790 |
Lohn- und Gehaltsverrechnung |
1.080,59 |
1742/3740 |
Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit |
339,31 |
|
|
|
1200/1800 |
Bank |
741,28 |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1742/3740 |
Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit |
339,31 |
1200/1800 |
Bank |
339,31 |
3 Beschäftigung im Übergangsbereich bis 30.9.2022
Die Obergrenze für Midijobs beträgt 1.300 EUR. Außerdem wurde sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge später beim Arbeitnehmer nicht zu geringeren Rentenleistungen führen.
Für die Berechnung des Beitrags in der Übergangszone (früher: Gleitzone) wird ein reduzierter Arbeitslohn zugrunde gelegt, der nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entspricht. Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt in 3 Schritten.
- Der Gesamtbeitrag wird auf Basis des reduzierten beitragspflichtigen Entgelts ermittelt.
- Der Beitragsanteil des Arbeitgebers richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
- Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, wenn der Arbeitgeberanteil vom Gesamtbeitrag abgezogen wird.
Die Einstufung als Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Maßgebend ist zunächst die Situation zu Beginn der Beschäftigung. Außerdem ist jede dauerhafte Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen, die für die nächsten 12 Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.
Laufende und einmalige Einnahmen sind zu addieren und durch 12 zu teilen. Dieser Wert muss bis zum 30.9.2022 über 450 EUR liegen und darf den Betrag von 1.300 EUR nicht überschreiten. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach der nachfolgenden Formel zu ermitteln. Maßgebend ist der Faktor F.
Die Formel lautet wie folgt:
F × 450 + ([1.300 / (1.300 – 450)] – [450 / (1.300 – 450)] × F) × (AE – 450)
Unter Anwendung des Faktors F von 0,7509 lautet die gekürzte Formel für den Übergangsbereich, die ab dem 1.1.2021 bis zum 30.9.2022 anzuwenden ist, wie folgt:
1,13187648 × AE – 171,439416
Ermittlung der gesetzlichen Abgaben im Übergangsbereich
Bei einem tatsächlichen Arbeitsentgelt von 1.000,00 EUR berechnet der Arbeitgeber die niedrigere Bemessungsgrundlage mit der verkürzten Formel wie folgt:
1,13187648 × 1.000 – 171,439416 = 960,43 Euro. Das bedeutet, dass bei einem Arbeitslohn von 1.000 EUR das beitragspflichtige Entgelt für den Arbeitnehmer 960,43 EUR beträgt.
4 Berechnung der Sozialversicherung (bis 30.9.2022)
Der Sozialversicherungsbeitrag für die Gesamtsozialversicherung und zu jedem Zweig der ...