Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund einer im Arbeits- oder Dienstvertrag getroffenen Vereinbarung neben dem Barlohn eine Wohnung in der Weise zur Nutzung, dass die Nutzungsüberlassung Teil der vom Arbeitgeber geschuldeten Entlohnung ist, liegt eine Vermietung i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor. Die Höhe der Mieteinnahme entspricht dem anteiligen Wert der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, der wiederum aus dem ortsüblichen Mietwert, d. h der marktüblichen Miete für ­Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung abzuleiten ist.[1]

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