Einnahmen aus der Umlegung von Kosten auf die Mieter sind im Kalenderjahr des Zuflusses zu erfassen.[1] Dies gilt sowohl für vereinbarte Abschlagszahlungen als auch für eventuelle Endabrechnungsbeträge. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen sind ggf. unabhängig vom tatsächlichen Zuflusszeitpunkt im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfassen.[2]
Der (unentgeltliche) Verzicht auf die Erhebung von Umlagen führt nicht zu (fingierten) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.[3]
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