Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Leitsatz
An einen Mieter gezahlte Abfindung für die vorzeitige Räumung seiner Wohnung, um umfangreiche Renovierungsmaßnahmen durchführen zu können, sind den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zuzuordnen, die unter weiteren Voraussetzungen anschaffungsnahe Herstellungskosten darstellen. Diese sind nur im Wege der AfA als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen renovierten im Zeitraum 2016-2018 ein im März 2016 erworbenes Mehrfamilienhaus mit 4 Wohneinheiten. Um die vorherigen Mieter zur vorzeitigen Räumung ihrer Wohnungen zu bewegen und die entsprechenden umfangreichen Renovierungsarbeiten durchführen zu können, zahlten sie an die früheren Mieter insgesamt einen Betrag von 35.000 EUR. Die Steuerpflichtigen machten die Abfindungszahlungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Mehrfamilienhauses geltend. Das Finanzamt rechnete die Aufwendungen den nur im Rahmen der AfA abzugsfähigen anschaffungsnahen Herstellungskosten zu.
Entscheidung
Das FG Münster bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamtes. Die Richter betonten, dass nicht nur die Kosten der baulichen Maßnahme im engeren Sinn als Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG anzusehen sind, sondern – parallel zum Herstellungskostenbegriff des § 255 Abs. 2 HGB – auch die damit in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen, die durch die Maßnahme veranlasst sind und dieser dienen sollen. Dazu können neben Aufwendungen für die Planung der jeweiligen Baumaßnahme auch die Kosten zählen, die für die Entmietung aufgewendet werden.
Hinweis
Soweit Kosten anfallen, um eine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG erst durchzuführen, sind diese den anschaffungsnahen Anschaffungskosten zuzuordnen. Stehen solche Kosten hingegen im Zusammenhang mit sonstigen, sofort abziehbaren Erhaltungs- oder Reparaturaufwendungen oder Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen, und die damit nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen, stellen diese sofort abziehbare Werbungskosten dar. Das FG Münster hat im Urteilsfall die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da der Frage, ob Abfindungszahlungen an Mieter zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören können, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der BFH muss nun zu dieser Rechtsproblematik Stellung nehmen und insoweit für Rechtssicherheit sorgen. Das Revisionsverfahren wird geführt unter Az beim BFH IX R 29/21.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil v. 12.11.2021, 4 K 1941/20 F