Leitsatz
Es ist nicht zweifelhaft, dass Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, nicht mit steuerrechtlicher Wirkung an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden können.
Normenkette
§ 2 EStG , § 12 EStG , § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG , § 115 Abs. 2 FGO
Sachverhalt
Die Kläger bewohnen ein eigenes Einfamilienhaus. Der Kläger vermietete Räume im Obergeschoss dieses Hauses, die keine abgeschlossenen Wohnungen bildeten und in denen keine Kochgelegenheit vorhanden war, an seine beiden Söhne, einen Studenten und einen Schüler, der im Streitjahr sein Abitur machte. Die Mieten wurden monatlich durch Dauerauftrag überwiesen und die Betriebskostenvorauszahlungen abgerechnet.
FA und FG berücksichtigten die aufgrund dieser Mietverhältnisse geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse nicht, weil sie einem Fremdvergleich nicht standhielten und wegen der bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit den Söhnen rechtsmissbräuchlich seien. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil nach der BFH-Rechtsprechung zum Fremdvergleich bei Angehörigenverträgen Wohnräume im Haus der Eltern unzweifelhaft nicht mit steuerrechtlicher Wirkung an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden können, wenn die Räume keine abgeschlossene Wohnung bilden. Eine Benachteiligung der Familie gegenüber Dritten (vgl. Art. 3 Abs. 1, Art. 6 GG) liege schon deshalb nicht vor, weil zwischen fremden Dritten keine familiäre Haushaltsgemeinschaft bestehe.
Ebenso scheide eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern aufgrund der erhobenen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des FG schon deshalb aus, weil sie – insbesondere hinsichtlich des Fehlens einer Kochstelle in den überlassenen Räumen – nach dem festgestellten Sachverhalt möglich sei.
Hinweis
Nach der Rechtsprechung des BFH sind zwar Verträge unter Angehörigen der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und das Vereinbarte nach Inhalt und Art der Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Betreffen sie aber Tätigkeiten oder Nutzungsüberlassungen im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft, sind sie grundsätzlich steuerrechtlich der nicht steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen (§ 12 EStG) und können auch nicht durch schuldrechtliche Verträge in den Bereich der Einkünfteerzielung (§ 2 EStG) verlagert werden (vgl. BFH, Urteile vom 27.10.1978, VI R 166, 173, 174/76, BStBl II 1979, 80 – Reinigung des häuslichen Arbeitszimmers durch die Ehefrau –; vom 9.12.1993, IV R 14/92, BStBl II 1994, 298 – Telefondienst und Botengänge von Kindern eines Arztes –; vom 30.1.1996, IX R 100/93, BStBl II 1996, 359 – Vermietung im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft –; vom 14.9.1999, IX R 88/95, BStBl II 1999, 776 – Pflege eines Angehörigen im Familienhaushalt –).
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 16.01.2003, IX B 172/02