Dipl.-Finanzwirt (FH) Udo Klingler
Leitsatz
Überreicht ein Einzelhändler ab einem bestimmten Mindestumsatz seinen Kunden sog. Parkchips, die bei verschiedenen Verkehrsunternehmen und Parkhäusern als Zahlungsmittel eingelöst werden können, wird dadurch das Entgelt für die an den Kunden verkauften Ware gemindert. Die Minderung erfolgt in Höhe der tatsächlich vom Einzelhändler für den Kauf der Chips aufgewendeten Beträge, nicht dagegen in Höhe des Werts der Chips.
Sachverhalt
Ein Einzelhändler hatte sich als Mitglied einer Gemeinschaft angeschlossen, deren Zweck u.a. die Gemeinschaftswerbung und Aktion zur besseren Information der Verbraucher ist. Außerdem sollte die Attraktivität der Stadt als Einkaufs- und Handelsstadt gefördert werden. Hierfür haben die Stadtverwaltung und diese Gemeinschaft ein Chip-System eingeführt. Die Einzelhändler durften bei Kauf oder bei Dienstleistungsgeschäften mit einem Mindestumsatz von 25 DM pro Geschäftsvorgang Chips im Wert von 0,50 DM ausgeben. Diese Chips konnten von den Mitgliedern der Gemeinschaft zum Betrag von 0,55 DM erworben werden, wobei 0,20 DM von der Stadt subventioniert wurden. Hiernach war von den Mitgliedern ein Betrag von 0,35 DM aufzuwenden. Vom Gesamtkaufpreis von 0,55 DM entfallen 0,05 DM auf die Werbung und Verwaltung für das Chipsystem. Der Werbebetrag von 0,05 DM wurde von der Gemeinschaft der Umsatzsteuer unterworfen, so dass dem Einzelhändler insoweit Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt wurde.
Fraglich war, ob der Einzelhändler sein Entgelt durch Hingabe der Chips im Wert von 0,50 DM mindern darf. Das Finanzamt lehnte jegliche Minderung des Entgelts ab; der Einzelhändler begehrte eine Minderung in Höhe von 0,50 DM pro Chip.
Entscheidung
Maßgebend für die Höhe des Entgelts ist, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwendet. Dem entspricht, dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt. Hiernach ist für den - hier vorliegenden - Fall der Entgeltsminderung maßgebend, in welcher Höhe der Einzelhändler letztendlich und tatsächlich durch die Entgeltsminderung belastet ist. Dies ist im Streitfall der vom Einzelhändler für den Erwerb eines Parkchips aufgewendete Betrag von 0,30 DM (also ohne Werbeanteil und Subventionsanteil durch die Stadt).
Hinweis
Das Finanzgericht hat gegen das Urteil Revision zugelassen. Das Finanzamt hat hiergegen auch Revision eingelegt (AZ beim BFH: V R 33/03).
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2003, 9 K 550/98