Kommentar

Nachdem der BGH[1] entschieden hat, dass ein Minderwertausgleich, der auf Grund eines Unfallschadens in Höhe der gutachterlich ermittelten Reparaturkosten vom Leasinggeber geltend gemacht wird, als Erfüllungsanspruch aus der Gebrauchsüberlassung und nicht als Ersatzanspruch wegen Verschlechterung des Leasinggegenstands zu beurteilen ist, gilt hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Minderwertausgleichs bei der Rückgabe von geleasten Gegenständen Folgendes:

Die Grundsätze des BGH-Urteils sind auch umsatzsteuerrechtlich zu beachten. Daraus folgt, dass die Zahlung eines Minderwertausgleichs nicht als Schadensersatz zu beurteilen ist, wenn der wertgeminderte Gegenstand zum Gebrauch im Rahmen eines Leasingvertrags überlassen wurde. Auf die Art des Leasingvertrags und des überlassenen Leasinggegenstands sowie die Ursache für die Wertminderung kommt es dabei nicht an. Die Urteilsgrundsätze gelten daher neben Fällen des Kraftfahrzeug-Leasings mit Kilometerabrechnung z.B. auch bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Die Zahlung stellt in diesen Fällen Entgelt für die vereinbarte Gebrauchsüberlassung dar. Dies gilt auch, wenn die Wertminderungsentschädigung für eine unfallbedingt über das normale Maß hinausgehende Beanspruchung des Leasinggegenstands zu entrichten ist.

Es wird nicht beanstandet, wenn Zahlungen zum Ausgleich eines unfallbedingten Minderwerts als Schadensersatz behandelt werden, wenn die Laufzeit des zu Grunde liegenden Leasingvertrags vor dem 1.1.2006 endete.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 20.2.2006, IV A 5 – S 7100 – 23/06

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