1 |
Jedes Institut muss über eine Compliance-Funktion verfügen, um den Risiken, die sich aus der Nichteinhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben ergeben können, entgegenzuwirken. Die Compliance-Funktion hat auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben und entsprechender Kontrollen hinzuwirken. Ferner hat die Compliance-Funktion die Geschäftsleitung hinsichtlich der Einhaltung dieser rechtlichen Regelungen und Vorgaben zu unterstützen und zu beraten. Erläuterung: Verantwortung der Geschäftsleiter und der Geschäftsbereiche Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und die Geschäftsbereiche für die Einhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben uneingeschränkt verantwortlich. Erläuterung: Verhältnis zu anderen aufsichtlichen Vorgaben Alle sonstigen Vorgaben zur Compliance-Funktion, die sich aus anderen Aufsichtsgesetzen ergeben (insbesondere § 80 Abs. 1 WpHG und Art. 22 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in Verbindung mit dem Rundschreiben "MaComp"; § 25h KWG in Verbindung mit konkretisierenden Verwaltungsvorschriften), bleiben unberührt. |
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Bedeutende Institute und Institute gemäß § 2 Abs. 9i Satz 2 KWG, welche die in Satz 2 dieser Vorschrift gesetzte Bilanzschwelle überschreiten haben für die Compliance-Funktion grundsätzlich eine eigenständige Organisationseinheit einzurichten. Erläuterung: Eigenständige Compliance-Einheit Die Kriterien der Verhältnismäßigkeit richten sich nach den Ausführungen in Tz. 206 sowie Titel I der EBA/GL/2021/05. In der eigenständigen Einheit für die Compliance-Funktion dürfen auch weitere Compliance-nahe Kontrolleinheiten angesiedelt sein (z. B. WpHG-Compliance, Geldwäschebeauftragter, Informationssicherheitsbeauftragter, Datenschutz). |
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Wechselt die Position des Compliance-Beauftragten, ist das Aufsichtsorgan rechtzeitig vorab unter Angabe der Gründe für den Wechsel zu informieren. |
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