OFD Frankfurt, Verfügung v. 17.10.2016, S 2232 A - 7 - St 225
1. Forstflächen, die nicht Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sind
Mit Urteil vom 26.6.1985 (BStBl 1985 II S. 549) hat der BFH eine mit Fichten bestandene Fläche von 0,7 ha, die auf die Umtriebszeit verteilt voraussichtlich einen Gewinn unter 1.000,- DM jährlich erbringen würde, als nicht ausreichend für die Annahme eines Forstbetriebs angesehen.
Dem Urteil kann keine allgemeingültige Aussage entnommen werden. Insbesondere kann nicht daraus gefolgert werden, dass im Eigentum eines Steuerpflichtigen stehende Waldflächen bis zu 0,7 ha stets keinen Forstbetrieb im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellen und dass die Gewinnerzielungsabsicht immer dann zu verneinen ist, wenn der auf ein Jahr umgerechnete Totalgewinn voraussichtlich unter 1.000, – DM liegt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 13.4.1989, BStBl 1989 II S. 718).
Bei einem entschiedenen Fall handelt es sich – wie der BFH selbst zum Ausdruck gebracht hat – um einen Grenzfall.
Im übrigen hat der BFH nicht allein auf die Größe der Fläche und den Jahresbetrag des Totalgewinns abgestellt, sondern weitere wichtige Merkmale des zu entscheidenden Einzelfalls (Art des Nutzholzes, Altersklassen, Zweck der Aufforstung, Art der Bewirtschaftung) herangezogen. Außerdem hält der BFH unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 5.11.1981 (BStBl 1982 II S. 158) eine generelle Festlegung der Mindestgröße eines Forstbetriebs insbesondere wegen der unterschiedlichen Nutzholzarten nicht für möglich.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann jedoch angenommen werden, dass einkommensteuerrechtlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000m² sind, sofern es sich nicht um Intensivnutzungen für Sonderkulturen handelt, z.B. für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau, Baumschulen oder Weinbau, vgl. BFH-Urteil vom 5.5.2011 (IV R 48/08).Für die Frage, ob ein Forstbetrieb im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegt, ist weiterhin von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Unter Forstwirtschaft versteht man die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Walderzeugnissen (Nutzhölzer). Ein Forstbetrieb erfordert demnach eine geschlossene, mit Nutzhölzern bepflanzte Waldfläche von einer bestimmten Mindestgröße und ihre Bewirtschaftung (BFH-Urteil vom 18.3.1976, BStBl 1976 II S. 482). Auch mehrere, nicht aneinandergrenzende Forstflächen können einen einheitlichen forstwirtschaftlichen Betrieb bilden (BFH-Urteil vom 18.5.2000, IV R 28/98, BFH/NV 2000 S. 1455).
Ausgehend hiervon ist bei Flächen mit Nutzholzbestand zu prüfen, ob die Fläche nach ihrer Größe und dem jeweiligen Holzbestand zur Erzielung von Einkünften objektiv geeignet ist. Dabei ist die Höhe des zu erwartenden Gewinns nicht alleine von der Größe der Forstfläche, sondern entscheidend auch von dem Umfang und der Art des vorhandenen Nutzholzbestandes abhängig. Neben diesen objektiven Umständen, zu denen auch die Art der Bewirtschaftung gehört, sind bei der nach den Gesamtumständen zu treffenden Entscheidung die von dem Steuerpflichtigen verfolgten Zwecke von entscheidender Bedeutung.
Ein eigenständiger Forstbetrieb kann z.B. bei einer – auch teilweisen – planmäßigen Aufforstung und durch die Erzielung von Einnahmen durch Holzeinschlag angenommen werden (BFH-Urteil vom 18.5.2000, a.a.O., und vom 29.3.2001, IV R 88/99, BFH/NV 2001 S. 1076).
Für den Fall der Bejahung eines Forstbetriebs ist weiter zu prüfen, ob diesen Bewirtschaftungsmaßnahmen auch eine Gewinnerzielungsabsicht zugrunde liegt (BFH-Urteil vom 29.3.2001, a.a.O., mit Verweis auf BFH-Urteil vom 18.5.2000, BStBl 2000 II S. 524). Bei einem aussetzenden Forstbetrieb kann die Gewinnerzielungsabsicht nur über einen sehr langen Zeitraum beurteilt werden. Allein der Fortfall der Gewinnerzielungsabsicht und die damit verbundene Annahme der Liebhaberei führt jedoch nicht zur Entnahme der forstwirtschaftlichen Flächen im Rahmen einer Betriebsaufgabe, sondern erst eine darauf gerichtete Handlung oder ein entsprechender Rechtsvorgang (BFH-Urteil vom 29.10.1981, BStBl 1982 II S. 381). Auf die Landw.-Kartei ofix: EStG/13/34 wird verwiesen.
2. Forstflächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören
Gehören zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auch einzelne mit Nutzholz bestandene Flächen (sogenannte Bauernwaldungen), so sind diese unabhängig von den unter Tz. 1 genannten Abgrenzungskriterien grundsätzlich notwendiges Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.
Normenkette
EStG § 13