Leitsatz
Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren.
Normenkette
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, § 17 S. 1 KStG 1999
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, gründete am 19.07.2000 als alleinige Gesellschafterin die B-GmbH. Beide Gesellschaften hatten ein abweichendes Wirtschaftsjahr, das jeweils am 31.03. endete.
Am 30.03.2001 schloss die Klägerin mit der B-GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGV), durch den sich die B-GmbH verpflichtete, ihren gesamten Gewinn an die Klägerin abzuführen; die Klägerin verpflichtete sich zur Verlustübernahme gem. § 302 Abs. 1 und 3 AktG. Der BGV sollte steuerlich rückwirkend für die Zeit ab der Gründung der B-GmbH am 19.07.2000 gelten und erstmals zum Ablauf des 31.03.2005 kündbar sein. Er wurde am 26.04.2001 in das Handelsregister eingetragen. Im Oktober 2001 änderten die Vertragsparteien den BGV dahingehend, dass er erstmals zum Ablauf des 31.03.2006 kündbar sein solle.
Das FA erkannte ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und der B-GmbH für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 nicht an. Die deswegen erhobene Klage blieb vor dem FG ohne Erfolg (FG Köln, Urteil vom 09.12.2009, 13 K 4379/07, Haufe-Index 2304056, EFG 2010, 668) …
Entscheidung
… und das blieb sie auch vor dem BFH: Da ein Ergebnisabführungsvertrag auf eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren abgeschlossen werden müsse und sich dieser Zeitraum auf "echte" Zeitjahre beziehe, könne das Organschaftsverhältnis steuerlich nicht anerkannt werden.
Hinweis
Es handelt sich um ein weiteres Urteil zu den einschränkenden Voraussetzungen im Zusammenhang mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft und hier vor allem den Ergebnisabführungsvertrag.
Jener Vertrag muss auf eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren abgeschlossen werden. Das ergibt sich unbedingt und vorbehaltlos aus § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 KStG. Umstritten ist, ob sich diese Laufzeit auf fünf Zeitjahre oder aber auf fünf Wirtschaftsjahre bezieht. Im letzteren Fall könnte sich die Laufzeit beträchtlich verkürzen, bis hin zu vier Jahren und einem Tag.
Um es kurz zu machen: Der BFH hat sich mittels Wortlaut- und Regelungszweckexegese auf die Seite derer geschlagen, die eine Orientierung an Zeitjahren favorisieren. Das entspricht der gegenwärtigen Verwaltungspraxis, und darauf wird sich auch die Vertrages- und Gestaltungspraxis unschwer einrichten können. Bei Vorhandensein von Rumpfwirtschaftsjahren – und das bleibt zu beachten – läuft das im Effekt dann auf eine verlängerte Mindestlaufzeit von mehr als fünf Zeitjahren hinaus.
Wird eine "verunglückte" Zeitbestimmung später korrigiert, dann sollte die Korrektur jedenfalls "de lege artis" erfolgen und keinen abermaligen "Zeit-Fehler" enthalten. Hinweise dazu finden sich in BFH/PR 2008, 350 zum BFH-Urteil vom 28.11.2007, I R 94/06 (BFH/NV 2008, 1270).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.01.2011 – I R 3/10