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Mindestlohn-Erhöhung: Auswirkungen auf das Unternehmense ... / 1 Hintergründe zum Mindestlohn

Haufe Redaktion, Jörgen Erichsen
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Seit 2015 wird fast allen Arbeitnehmern in nahezu allen Branchen ein Mindestlohn gezahlt. Es gibt aber Ausnahmen von der Mindestlohn-Pflicht: Bspw. muss er nicht an Jugendliche unter 18 Jahre oder an Praktikanten gezahlt werden, die Pflichtpraktika oder freiwillige Praktika bis zu 3 Monaten während einer Ausbildung oder des Studiums absolvieren. Allerdings: Wer einen Studien- oder Berufsabschluss vorweisen kann, hat grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn. Langzeitarbeitslosen muss der Mindestlohn erst nach einem halben Jahr bezahlt werden. Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf den Mindestlohn. Dank der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich die Minijob-Obergrenze zum 1.1.2026 auf 603 EUR (für 2025: 556 EUR). Insofern muss bei einer Erhöhung des Mindestlohns der Vertrag nicht angepasst werden, sofern die Entgelterhöhung nicht über den Mindestlohn hinausgeht.

 
Praxis-Beispiel

Minijob-Grenze wächst seit 2022 dynamisch mit

Ein Minijobber erhält 2025 551,26,00 EUR pro Monat und arbeitet dafür 43Stunden pro Monat. Es ergibt sich ein Stundenlohn von 12,82 EUR. In 2026 steigt das Monatsgehalt bei einem Mindestlohn von 13,90 EUR auf 597,70 EUR. Der Vertrag muss deshalb nicht geändert werden, weil die Minijob-Grenze gleichzeitig dynamisch auf 603 EUR pro Monat steigt.

Ob der Mindestlohn tatsächlich wie vorgesehen gezahlt wird, prüft der Zoll. Betriebe, die ihren Beschäftigten keinen Mindestlohn zahlen, müssen mit Bußgeldern rechnen; im Extremfall betragen diese bis zu 500.000 EUR.

 
Wichtig

Garantien von Subunternehmer einholen

Auch Firmen, die ihren eigenen Beschäftigten den Mindestlohn zahlen, können mit Strafen belegt werden. Etwa dann, wenn sie Subunternehmer beauftragen, die ihren Mitarbeitern keinen Mindestlohn bezahlen. Um sich vor solchen Fällen und möglich...

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