Leitsatz
1. Ein Lieferant von versteuertem Mineralöl verliert einen Mineralölsteuervergütungsanspruch nach § 53 MinöStV nicht allein deshalb, weil er nach gerichtlicher Geltendmachung der Kaufpreisforderung mit dem Mineralölempfänger einen außergerichtlichen Vergleich abschließt, mit dem er den größten Teil der Kaufpreisforderung noch realisieren kann.
2. Voraussetzung ist jedoch, dass der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung zahlungsunfähige Mineralölempfänger mit sämtlichen Gläubigern entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen hat und dass der Lieferant bei Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtet.
Normenkette
§ 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV
Sachverhalt
Ein Händler belieferte eine GmbH mit versteuertem Mineralöl. Nachdem es bereits früher zu Problemen mit der Bezahlung gekommen war, drohte dem Händler erneut, für seine Lieferungen keine Bezahlung zu erhalten, weil sein Kunde anscheinend zahlungsunfähig war. Er schloss deshalb mit der GmbH "zur Vermeidung der Durchführung eines Insolvenzverfahrens" außergerichtlich einen Vergleich. Die GmbH erkannte darin die Hauptforderung an und verpflichtete sich, auf diese eine Quote von 80 % zu zahlen, während der Händler auf den Rest der Hauptforderung sowie auf sämtliche Zinsen und Kosten verzichtete. Er begehrte jedoch vom HZA Vergütung des Teils der Mineralölsteuer, mit dem er im Ergebnis ausgefallen war.
Entscheidung
Der Mineralölhändler kann Vergütung der in dem ausgefallenen Teil der Kaufpreisforderung enthaltenen Mineralölsteuer trotz des Vergleichs verlangen, wenn sein Kunde wirklich zahlungsunfähig war, der Vergleich also letztlich vom Fiskus noch größeres Unheil abgewendet hat.
Hinweis
Anders als bei allen anderen Verbrauchsteuern und reichlich systemwidrig wird dem Verkäufer von nachweislich versteuertem Mineralöl auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltene und beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallene Steuer erstattet oder vergütet, wenn der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war (§ 53 Abs. 1 MinöStV). Diese großzügige Behandlung des Mineralöllieferanten hat der BFH allerdings zum Anlass genommen, an vorgenannte Bemühungen um die Realisierung der Forderung gegen den Kunden allerhöchste Anforderungen zu stellen, insbesondere auch solche, die bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung von vornherein kaum Aussicht auf Erfolg zu versprechen scheinen. Das begegnet dem Interesse der Verwaltung, sich auf Diskussionen über bestehende oder fehlende Erfolgsaussichten gar nicht erst einlassen zu müssen!
Wie aber ist es, wenn der Händler anstatt die Rechtsbehelfe auszuschöpfen und jede Vollstreckungsmöglichkeit zu nutzen, sich mit seinen Kunden lieber gütlich einigt und einen Vergleich schließt, weil ihm dies wenigstens einen Teil der Forderung zu sichern scheint (im Besprechungsfall immerhin 80 % der Hauptforderung!). Für diesen Fall hat der BFH unbeschadet des engen Gesetzeswortlauts, an den er sich in diesem Zusammenhang sonst zu klammern pflegt, den Vergleichsschluss für die Mineralölsteuervergütung nicht abträglich gehalten, sofern der betreffende Kunde tatsächlich zahlungsunfähig war (was eine Vergleichsfähigkeit freilich i.d.R. ausschließen und nur ausnahmsweise fortbestehen lassen wird).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 8.8.2006, VII R 28/05