Neben einer sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit ab 1.1.2024 538,01 EUR) darf nur ein Minijob ausgeübt werden. Jeder weitere Minijob wird mit der sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit zusammengerechnet und unterliegt dann der Sozialversicherungspflicht (Ausnahme: Arbeitslosenversicherung). Der Minijob, den der Arbeitnehmer zuerst aufgenommen hat, wird pauschal abgerechnet.

 
Praxis-Tipp

Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit Ehegatten möglich

Ein Unternehmer kann auch mit seinem Ehegatten ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis begründen. Er braucht nur den pauschalen Abzug von 30 % an die Minijobzentrale zu entrichten. Das gilt auch dann, wenn der Ehegatte bei einem anderen Arbeitgeber für mehr als 538 EUR (ab 1.1.2024) im Monat beschäftigt ist .

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