Leitsatz
Obwohl eine Ungleichbehandlung zu Arbeitnehmern, die trotz geringer Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die volle Entfernungspauschale erhalten, besteht und auch das sog. Objektive Nettoprinzip durchbrochen ist, liegt keine gegen das Grundgesetz verstoßende Ungleichbehandlung vor, da es sich im Vergleich zu anderen AN um einen atypischen Fall handelt.
Sachverhalt
Der Kläger ist Musiker, der in den Streitjahren sehr häufig zweimal täglich von seiner Wohnung zum Theater fuhr, da er nach dem Arbeitsvertrag sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. Die Pausen zwischen den Proben und den Aufführungen betrug mindestens 4 Stunden und der Kläger setzte für diese Tage die Entfernungspauschale zweimal an. Das FA hat nur eine arbeitstägliche Fahrt anerkannt, da nach dem Beschluss des BFH v. 11. 9.2003, VI B 101/03, die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale auch bei atypischen Dienstzeiten eingreife.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG verstößt die durch die lediglich einmalige Berücksichtigung der Entfernungspauschale pro Arbeitstag gegebene Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil insoweit der Gesetzgeber den ihm zur Verfügung stehenden Typisierungsspielraum nicht verletzt hat. Mehrfachfahrten, insbesondere Fahrten, die aufgrund von zeitlich weit auseinander liegenden Zeiten am selben Tag notwendig werden, stellen atypische Sachverhalte dar, die im Verhältnis zu der Mehrzahl der Steuerpflichtigen die Ausnahme sind. Auch dem Urteil des BVerfG v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07, folgt nichts anderes, weil sich die hier streitige Regelung im Gegensatz zu der in dem Urteil des BVerfG streitigen Beschränkung der Entfernungspauschale durchaus als das Ergebnis eines verfassungsrechtlich zulässigen Typisierungsvorgangs darstellt.
Hinweis
Da das FG die Revision nicht zugelassen hat, wurde vom Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, welche beim BFH unter dem Az. VI B 43/12 geführt wird. Die Chancen in diesem Verfahren sind jedoch nicht als besonders hoch einzuschätzen, da der BFH mit Beschluss v. 11.9.2003, VI B 101/03, bereits negativ entschieden hat und die gegen diesen Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen wurde (BVerfG, Beschluss v. 26.10.2005, 2 BvR 2085/03).
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 06.02.2012, 4 K 3301/09