BMF, Schreiben v. 7.10.2019, III C 5 - S 7420/19/10002 :002 (DOK 2019/0858465), BStBl I 2019, 1002
Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG)
Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG
1 Anlage
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Durch Artikel 9 Nr. 8 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338) ist mit Wirkung zum 1.1.2019 § 25e UStG – Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz – in Kraft getreten. Nach § 25e Abs. 1 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenständen von Unternehmern, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde. Nach § 25e Abs. 3 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nicht für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus Lieferungen, die auf seinem Marktplatz rechtlich begründet wurden, wenn die Registrierung des Lieferers auf dem Markplatz nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den hierfür geltenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 22f Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 UStG nachgekommen ist. Dies gilt nach § 25e Abs. 3 Satz 2 UStG nicht in Fällen, in denen der Betreiber des elektronischen Marktplatzes nachweislich nach Art, Menge oder Höhe der auf seinem Marktplatz erzielten Umsätze Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Registrierung als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgt ist. Liegen dem nach § 21 Abgabenordnung zuständigen Finanzamt Anhaltspunkte vor, dass die Tätigkeit in den o.g. Fällen im Rahmen eines Unternehmens erfolgt, ist es gemäß § 25e Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 UStG berechtigt, dies dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes mitzuteilen.
Für diese Mitteilung an den Betreiber des elektronischen Marktplatzes wird das Vordruckmuster
eingeführt.
(2) In Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Mitteilung entfallen sind, wird diese vom Finanzamt von Amts wegen widerrufen. Ansonsten gilt die Mitteilung unbefristet, soweit sie nicht zurückgenommen oder widerrufen wird.
(3) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten Umsatzsteuer – BMF-Schreiben/Allgemeines zum Herunterladen bereit.
Anlagen
(hier nicht enthalten)
Normenkette
UStG § 25e Abs. 4 Satz 4
Fundstellen
BStBl I, 2019, 1002