Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 19.07.1999, 31-S 0229-1/235-41446
Am 05.06.1999 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV) vom 26.05.1999 (BGBl 1999 I S. 1077; BStBl 1999 I S. 524) in Kraft getreten. Sie hat u. a. zu einer Änderung des § 2 der Mitteilungsverordnung geführt, der die Behörden zur Mitteilung von Zahlungen an Dritte verpflichtet. Die neue Regelung stellt nicht mehr darauf ab, dass die Zahlung für eine Lieferung oder Leistung des Empfängers geleistet wurde. Ein Leistungsaustausch zwischen Behörde und Zahlungsempfänger ist daher nicht erforderlich.
Die Mitteilungspflicht tritt vielmehr grundsätzlich bei jeder Zahlung einer Behörde an Dritte ein. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht gelten aber insbesondere dann, wenn
- die Zahlung an einen Zahlungsempfänger geleistet wird, der unzweifelhaft im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat (Zahlungen an Unternehmen). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto erfolgt (§ 2 Abs. 1 S. 1 u. 2 MV),
- die Zahlung an Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, an Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, geleistet wird (§ 7 Abs. 1 S. 1 MV),
- die Zahlung im Rahmen der Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts an Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts erfolgt (§ 7 Abs. 2 MV),
- die Zahlung einem Steuerabzug (z. B. Lohnsteuer) unterliegt (§ 2 Abs. 1 S. 3 MV),
- die mitzuteilenden Daten dem Sozialgeheimnis unterliegen (§ 1 Abs. 2 MV),
- es sich bei den Zahlungen um nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen handelt (§ 1 Abs. 2 MV) oder
- die von der Behörde an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr weniger als 3.000 DM betragen. Dies gilt allerdings nicht bei wiederkehrenden Zahlungen (§ 7 Abs. 2 MV).
Im Übrigen sind die Finanzbehörden berechtigt, weitere Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zuzulassen, wenn bestimmte mitzuteilende Zahlungen keine oder nur geringe steuerliche Bedeutung haben.
Die Neuregelung ist für alle ab dem In-Kraft-Treten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung geleistete Zahlungen anzuwenden. Die Mitteilungen sind – wie bisher – jährlich, spätestens bis zum 30. April des Folgejahres an die Finanzämter zu übersenden.
Ich bitte um Kenntnisnahme und entsprechende Unterrichtung Ihres nachgeordneten Bereiches.
Dieser Erlass entspricht der Verfügung der OFD Chemnitz vom 16.08.1999, Az.: S 0229-2/4 St 41.
Normenkette
§ 1 Mitteilungsverordnung
§ 2 Mitteilungsverordnung
§ 7 Mitteilungsverordnung
§ 93a AO