(1) Mitzuteilen sind
1. |
die Absicht, zum Schutz der Person oder des Vermögens eines minderjährigen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Vertragsstaat des Übereinkommens hat, Maßnahmen zu treffen (Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens); |
2. |
die Absicht, die von den Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts eines Minderjährigen getroffenen Maßnahmen aufzuheben oder durch andere Maßnahmen zu ersetzen (Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens); |
3. |
die Absicht, zum Schutz der Person oder des Vermögens eines Minderjährigen, hinsichtlich dessen bereits andere Vertragsstaaten Maßnahmen getroffen haben, die noch wirksam sind, weitere Maßnahmen zu treffen (Artikel 10 des Übereinkommens). Die Mitteilung unterbleibt, wenn ein Meinungsaustausch mit den Behörden der anderen Vertragsstaaten eine dem Minderjährigen nachteilige Verzögerung zur Folge hätte oder aus einem sonstigen Grund nicht angebracht erscheint; |
4. |
die hinsichtlich eines Minderjährigen getroffenen Maßnahmen (Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens). |
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 4 sind unverzüglich nach Wirksamwerden der Maßnahme zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind über die Prüfungsstelle gemäß § 9 Absatz 2 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) zu leiten und zu richten im Falle des
1. |
Absatzes 1 Nummer 1 an die Behörden des Staates, in dem der minderjährige Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
2. |
Absatzes 1 Nummer 2 an die Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts, deren Maßnahmen aufgehoben oder ersetzt werden sollen; |
3. |
Absatzes 1 Nummer 3 an die Behörden des Staates, deren Entscheidungen noch wirksam sind; |
4. |
Absatzes 1 Nummer 4
a) |
an die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, bzw. an die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, |
b) |
falls neben den getroffenen Maßnahmen Entscheidungen von Behörden anderer Staaten wirksam bleiben und nicht schon eine Mitteilung nach Buchstabe a zu bewirken ist, an die Behörden dieser Staaten, |
c) |
falls Maßnahmen von Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts aufgehoben oder ersetzt werden, zusätzlich an die Behörden dieses Staates. |
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Anmerkung:
Vertragsstaaten des Übereinkommens sind – außer der Bundesrepublik Deutschland – China (nur Sonderverwaltungsregion Macau), Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Arubas und der Inseln Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und Sint Maarten, der früheren Niederländischen Antillen), Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei.
Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen; BGBl. 2009 II S. 602) ersetzt nach seinem Artikel 51 im Verhältnis zwischen Vertragsstaaten beider Übereinkommen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzübereinkommen).
Die Mitteilungspflichten nach dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen entfallen insoweit.
Das Haager Kinderschutzübereinkommen ersetzt das Haager Minderjährigenschutzabkommen im Verhältnis zu folgenden Staaten (Stand 1. Januar 2023):
Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Curaçao und der karibischen Niederlande [Bonaire, Saba und St. Eustatius]), Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien und Türkei.
Informationen zu den Haager Übereinkommen und der aktuelle Ratifikationsstand sind der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net) zu entnehmen.
Die Mitteilungen sind zu richten
in Sint Maarten
an "de Minister van Justitie van Sint Maarten";
in Aruba
an "de Minister van Justitie van Aruba";
Im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Übereinkommens, in denen die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) anwendbar ist, geht die Verordnung dem Übereinkommen vor (Artikel 95 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1111).
Mitteilungen sind daher nur zulässig, soweit die Verordnung (EU) 2019/1111 keine abschließende Regelung trifft.