(1) Mitzuteilen sind
1. |
die Anordnung einer Vormundschaft; |
2. |
Name und Anschrift des Vormunds sowie jeder in der Person des Vormunds eintretende Wechsel; |
3. |
die Aufhebung der in Nummer 1 genannten Maßnahme oder ihre Beendigung kraft Gesetzes, soweit sie nicht durch den Tod oder die Volljährigkeit des Mündels eintritt. |
(2) Die Mitteilungen sind an die Meldebehörde zu richten, in deren Bezirk der Mündel wohnt. Falls eine Ausfertigung der Entscheidung mitgeteilt wird, ist eine abgekürzte Ausfertigung zu übersenden.
Anmerkung:
Zuständige Meldebehörden, die nach den Ausführungsgesetzen der Länder zum Bundesmeldegesetz die Daten des gesetzlichen Vertreters des Einwohners zu speichern haben, sind:
in Baden-Württemberg die Gemeinden als Ortspolizeibehörden;
in Bayern die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften;
in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;
in Brandenburg die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden;
in Bremen:
- in der Stadt Bremen das Stadtamt - Meldebehörde -,
- in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in Hamburg das Bezirksamt Harburg - ZM -;
in Hessen die Gemeinden;
in Mecklenburg-Vorpommern die (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter;
in Niedersachsen die Gemeinden und Samtgemeinden;
in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden;
in Rheinland-Pfalz die Stadt- und Gemeindeverwaltungen, für Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltungen;
im Saarland die Gemeinden;
in Sachsen die Gemeinden, erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände;
in Sachsen-Anhalt die Gemeinden;
in Schleswig-Holstein die Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher der Ämter;
in Thüringen die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften.
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