(1) Mitzuteilen sind

 

1.

Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters (§ 57 Absatz 2 SchRegO);

 

2.

Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters sowie Tatsachen, die nach § 4 Absatz 3 SchRegO angegeben werden (§ 10 BinSchAufgG);

 

3.

Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters (§ 1 BinSchAufgG i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG);

 

4.

die Neueintragung eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffs in das Binnenschiffsregister (§ 16 Absatz 3 SchRegO).

 

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

 

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 an die örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde;

 

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Mainz, zentrale Binnenschiffsbestandsdatei, Brucknerstraße 2, 55127 Mainz;

 

3.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Außenstelle Hamburg -, Sachsenstr. 12 - 14, 20097 Hamburg;

 

4.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 an das Gericht des Schiffsbauregisters.

Anmerkungen:

Arbeitsschutzbehörden sind

in Baden-Württemberg

die Stadt- und Landkreise als Arbeitsschutzbehörden;

in Bayern

die Gewerbeaufsichtsämter;

in Berlin

das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit;

in Brandenburg

das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Abteilung Arbeitsschutz;

in Bremen

die Gewerbeaufsichtsämter;

in Hamburg

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Amt für Arbeitsschutz;

in Hessen

die Regierungspräsidien;

in Mecklenburg-Vorpommern

das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Arbeitsschutz;

in Niedersachsen

die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter; in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen – Dezernate Arbeitsschutz –;

in Rheinland-Pfalz

die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd – Regionalstellen Gewerbeaufsicht –;

im Saarland

das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz;

in Sachsen

die Landesdirektion Sachsen;

in Sachsen-Anhalt

das Landesamt für Verbraucherschutz;

in Schleswig-Holstein

die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord;

in Thüringen

das Landesamt für Verbraucherschutz.

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