(1) Mitzuteilen sind, wenn sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder der Sitz einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft im Ausland befindet, oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland befindet,
1. |
die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung, |
2. |
die Anmeldung der Verlegung einer inländischen Zweigniederlassung aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Zweigniederlassung; |
3. |
die Eintragung der in Nummer 2 bezeichneten Verlegung in das Handelsregister des Gerichts der neuen Zweigniederlassung; |
5. |
die Eintragung der Aufhebung einer inländischen Zweigniederlassung (§ 13 d Absatz 3 HGB i.V.m. § 13 h Absatz 2 HGB, § 37 HRV). |
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
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2. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an das Registergericht der neuen Zweigniederlassung - unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Zweigniederlassung sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden - (§ 13 d Absatz 3 HGB i.V.m. § 13 h Absatz 2 Satz 1 und 2 HGB); |
3. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3
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4. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5
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(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/1 Absatz 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend.
Anmerkung:
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe d, Nummer 4 Buchstabe c sind in der Anmerkung zu XXI/l aufgeführt.
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