BMF, Schreiben v. 10.12.2019, IV B 5 – S 0301/19/10009:001 (DOK 2019/1045248)
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Schreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO und § 138b AO. Für die späte Beantwortung, die ihre Ursache u. a. in erforderlichen Abstimmungen hat, bitte ich um Ihr Verständnis.
Zu Ihren Fragen teile ich Ihnen Folgendes mit:
1. Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenzen nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO
Die Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht immer dann, wenn die maßgebenden Beteiligungsgrenzen erstmals erreicht bzw. überschritten werden. Erhöht sich die gemeldete Beteiligung, besteht demzufolge keine weitere Mitteilungspflicht. Jedoch besteht eine erneute Mitteilungspflicht, wenn die maßgebenden Beteiligungsgrenzen nachdem sie zwischenzeitlich unterschritten wurden durch weiteren Erwerb von Beteiligungen erneut erreicht bzw. überschritten werden.
Die Veräußerung von Beteiligungen ist mitzuteilen, wenn Beteiligungen veräußert werden, deren Anschaffungskosten insgesamt 150.000 EUR überschreiten, bzw. immer dann, wenn eine Beteiligung in Höhe von mindestens 10 Prozent veräußert wird. Im Gegensatz zum Beteiligungserwerb besteht diese Mitteilungspflicht unabhängig von einem Unterschreiten der für den Erwerb von Beteiligungen maßgebenden 10-Prozent-Grenze. Es wird derzeit geprüft, inwieweit gesetzgeberischer Klarstellungs- bzw. Änderungsbedarf zu den Mitteilungspflichten besteht.
Die Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO gilt für jeden Steuerpflichtigen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland, der Beteiligungen im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO erwirbt. Damit sind grundsätzlich sowohl die unmittelbaren als auch die mittelbaren Anteilseigner hinsichtlich des Erwerbes bzw. Veräußerung der Auslandsbeteiligung mitteilungspflichtig.
2. Definition des „ausländischen Investmentfonds” im Sinne des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018
Die Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten entsprechend, soweit sich keine abweichenden Bestimmungen nach den Begriffsbestimmungen aus dem Investmentsteuergesetz ergeben.
3. Meldepflicht eines Fondsanlegers in Bezug auf eine Anlage in einem ausländischen Fonds
Der Ausdruck „Vermögensmasse” schließt ausländische Investmentfonds ein. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht sind derzeit abschließend in den BMF-Schreiben vom 5. Februar und vom 18. Juli 2018 geregelt.
4. Meldepflicht eines Fondsanlegers in Bezug auf die vom Fonds gehaltenen ausländischen Beteiligungen
Nach dem Gesetzeswortlaut ist auch der Erwerb von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds mitteilungspflichtig. Inwieweit aufgrund der im Zusammenhang mit diesem Themenkomplex bestehenden Fragen gesetzlicher Regelungsbedarf besteht, wird im Rahmen der Prüfung der Mitteilungspflichten (vgl. Nummer 1) entschieden werden.
5. Berechnung der 150.000-Euro-Grenze
Nach dem Sinn und Zweck des § 138 Absatz 2 AO ist die 150.000-Euro-Grenze gesellschaftsbezogen zu sehen. Die Formulierung „Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen” bezieht sich demzufolge auf die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen einschließlich früher erworbener Beteiligungen an einer Gesellschaft/einem Fonds.
6. Begriff der Anschaffungskosten nach § 138 Absatz 2 Nummer 3 AO
Die Mitteilungspflicht besteht dann, wenn die Anschaffungskosten aller unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen die 150.000-Euro-Grenze einschließlich früher erworbener Beteiligungen an einer Gesellschaft/einem Fonds erstmalig sowie nach zwischenzeitlichem Unterschreiten erneut überschreiten. Auf die Ausführungen zu Nummer 1 nehme ich Bezug. Aus Vereinfachungsgründen kann auf die Anschaffungskosten des Mitteilungspflichtigen abgestellt werden.
7. Definition des Drittstaates im Sinne des § 138 Absatz 3 AO
Aktuelle Informationen zum territorialen Status der EU-Länder und besonderer Gebiete sowie anderer Länder oder Gebiete und darüber, ob für sie die EU-Verträge gelten, können der Internetseite der Europäischen Union entnommen werden, https://ec.europa.eu (derzeit: https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/eu-vat-rules-topic/territorial-status-eucountries-certain-territories_de).
8. Mitteilungspflichten der Versicherungsunternehmen
Die Ausnahmen von der Mitteilungspflicht in Textziffer 1.3.4 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018, BStBl I S. 289, erfolgten vor dem Hintergrund, dass diese Positionen gemäß § 341b HGB wie Umlaufvermögen behandelt werden. Es bestehen momentan jedoch keine Bedenken, die in § 341b Absatz 4 HGB aufgeführten Verträge, die von Pensionsfonds bei Lebensversicherungsunternehmen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber Versorgungsberechtigten eingegangen werden, ebenfalls von der Mitteilungspflicht auszunehmen.
9. Definition des beherrschenden/bestimmenden Einflusses
Die Textziffer 1.4.2 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 enthält die maßgeblichen Kriterien f...