Leitsatz
Mitunternehmer kann sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist. Im Ausnahmefall kann auch eine wirtschaftlich vergleichbare Stellung ausreichen - die so genannte faktische Mitunternehmerschaft. Doch dazu reicht es nicht aus, dass eine wirtschaftliche Machtposition besteht, wenn diese nicht zum Erreichen eines gemeinsamen Zwecks eingesetzt wird.
Sachverhalt
A war Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH. In der GmbH & Co KG war, neben der Familie B, die Ehefrau von A zu 50 % beteiligt. A hat zudem Geschäftsräume an die GmbH & Co KG zu angemessener Miete überlassen und erhielt als Geschäftsführer neben seinem Gehalt auch eine Tantieme. Einen Teil dieser Vergütung hat er sich nicht ausgezahlt, woraus sich im Laufe der Jahre ein Darlehen in Höhe von 738.000 DM aufgebaut hat. Da die Vergütungen an den A einen erheblichen Teil des Ertrags der GmbH & Co KG ausmachten, ging das Finanzamt von einer faktischen Mitunternehmerstellung des A in der GmbH & Co KG aus.
Entscheidung
Das FG stellt klar, dass ein Ausnutzen einer faktischen Machtposition allein nicht ausreichend ist, um von einer gemeinschaftlichen Zweckverfolgung i.S. eines konkludenten gesellschaftsrechtlichen Zusammenwirkens auszugehen. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wurde die wirtschaftliche Machtposition von A vielmehr zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen eingesetzt.
Ein Willen der Gesellschafter und des A das Unternehmen auf der Grundlage einer partnerschaftlichen Gleichordnung für gemeinsame Rechnung zu führen, war nicht erkennbar. Zwar kann dies auch formfrei durch schlüssiges Handeln erfolgen, doch muss dies anhand der gesamten äußeren Umstände erkennbar werden. Die Einflussmöglichkeiten des A oder das tatsächliche Miteinander der Parteien rechtfertigt noch keine Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung. Dazu bedarf es eines gemeinsamen Handelns einander gleichgeordneter Personen zu einem gemeinsamen Zweck. A war danach nicht als faktischer Mitunternehmer anzusehen.
(Az. des BFH: VIII R 2/03)
Hinweis
Die "faktische" Mitunternehmerschaft wird von der Finanzverwaltung immer wieder herangezogen, um scheinbar missbräuchlichen Konstellationen entgegenzuwirken. Doch allenfalls wenn eine Vielzahl von Einflussmöglichkeiten besteht und insbesondere die Vergütungen für Nutzungsüberlassungen oder die Arbeitsleistung unangemessen sind, kann im Einzelfall solch eine verdeckte Mitunternehmerschaft gegeben sein. Die Feststellungslast dazu trägt das Finanzamt.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 06.09.2002, 18 K 8808/97 F