OFD Koblenz, Verfügung v. 17.1.2001, S 2241 A - St 31 1
Die Einkommensteuerreferatsleiter des Bundes und der Länder haben den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23.10.2000 (BStBl 2000 I S. 1428) mit folgendem Ergebnis erörtert:
Durch das StSenkG ist in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers oder aus dessen Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt neu geregelt worden. Diese Übertragung ist nunmehr – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – zwingend zum Buchwert vorzunehmen, was eine steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern sicherstellt. Diese Neuregelung gilt für Übertragungen von Wirtschaftsgütern ab dem 1.1.2001. Der Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG unterscheidet allerdings nicht zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern, was zu Zweifeln hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Vorschrift geführt hat.
Nach einhelliger Auffassung der Einkommensteuerreferatsleiter der Länder erfasst § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG insbesondere auch die klassischen Übertragungsfälle des sog. Mitunternehmererlasses (BMF-Schreiben vom 20.12.1977, BStBl 1978 I S. 8 ff.), nämlich die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten als Spezialform des Tauschs zwischen dem Mitunternehmer und seiner Mitunternehmerschaft. Damit geht § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG als lex specialis den allgemeinen Regeln über die Gewinnrealisierung bei Tauschvorgängen § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG) vor. Die Übertragung ist nunmehr zwingend zum Buchwert vorzunehmen. Das im sog. Mitunternehmererlass eingeräumte Recht, zwischen Buchwert-, Teilwert- und Zwischenwertansatz zu wählen, besteht auf Grund der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr.
§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG umfasst nach Auffassung der Einkommensteuerreferatsleiter auch die unentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft sowie die unentgeltliche Übertragung zwischen den Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer einer Mitunternehmerschaft.
§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG erfasst nach Auffassung der Einkommensteuerreferatsleiter dagegen nicht Veräußerungsvorgänge, die nach den allgemeinen Regelungen über Veräußerungsgeschäfte wie zwischen fremden Dritten abgewickelt werden. In diesen Fällen ist das Einzelwirtschaftsgut beim Erwerber gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG mit den Anschaffungskosten anzusetzen; der Veräußerer erzielt in derselben Höhe einen Veräußerungserlös.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 5 Satz 3