Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
4.2.1 Grundsätzliche Rechtslage für Steuererklärungen
Nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs oder 7 Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben, soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Steuererklärungsfrist nicht vor Ablauf des 7. Monats, der auf den Abschluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt.
Werden Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erklärungserstellung betraut, gilt eine grundsätzliche Fristverlängerung bis Ende Februar bzw. bei Land – und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis Ende Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs.
Allerdings ist die gesetzliche Neuregelung auch mit einer sehr weitgehenden Möglichkeit der Vorabanforderung von Steuererklärungen bis hin zu einer zufallsbasierten Vorabanforderung ausgestattet.
Sofern die Finanzverwaltung ein sog. Kontingentierungsverfahren anbietet (derzeit in Bayern und Nordrhein – Westfalen), kann durch die Teilnahme am Kontingentierungsverfahren die zufallsbasierte Vorweganforderung vermieden werden.
4.2.2 Coronabedingte Fristverlängerungen
Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Erklärungsabgabefristen ab 2020 mehrfach verlängert, zuletzt mit dem Vierten Corona–Steuerhilfegesetz. Ferner wurden auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 vergleichbare Regelungen getroffen, durch die die gesetzlichen Fristverlängerungen (spätestens) bis zum Besteuerungszeitraum 2025 wieder abgebaut werden.
Die Finanzverwaltung hat diese Regelungen umfangreich erläutert. Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die verlängerten Steuererklärungsfristen 2020 bis 2024 für beratene und nicht beratene Steuerpflichtige, jeweils unter Berücksichtigung der Regelungen des § 108 Abs. 3 AO.
Besteuerungszeitraum |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
Nicht beratene Steuerpflichtige |
1.11.2021 / 2.11.2021 |
31.10.2022 / 1.11.2022 |
2.10.2023 |
2.9.2024 |
31.7.2025 |
Nicht beratene Land- und Forstwirte |
2.5.2022 |
2.5.2023 |
2.4.2024 |
28.2.2025 |
2.2.2026 |
Beratene Land- und Forstwirte |
31.1.2023 |
31.1.2024 |
31.12.2024 |
31.10.2025 / 3.11.2025 |
30.9.2026 |
Beratene Steuerpflichtige |
31.8.2022 |
31.8.2023 |
31.7.2024 |
2.6.2025 |
30.4.2026 |
Ab Besteuerungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Erklärungsfristen des § 149 AO:
Besteuerungszeitraum 2025 |
Nicht beratene Steuerpflichtige |
Spätestens 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums / Besteuerungszeitpunkts. |
Nicht beratene Land- und Forstwirte |
Spätestens 7 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres |
Beratene Land- und Forstwirte |
Bis zum 31.7. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres |
Beratene Steuerpflichtige |
Bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres |